Die Erinnerung ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die für das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Widerspruchsverfahren tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV a.F. zur Hälfte (60,00 EUR) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dies ergibt sich aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR.
Dem steht nicht entgegen, dass seit der Neufassung der mit dem 2. KostRMoG abgeänderten Regelungen des RVG seit dem 1.8.2013 der Abschnitt 4 des 2. Teils des VV aufgehoben ist. Auch wenn vorliegend die Geschäftsgebühr aufgrund der Nr. 2401 VV a.F. und damit nach dem seit der Neufassung aufgehobenen Abschnitts des VV gezahlt worden ist, hat die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV Gültigkeit.
Nur dieses Auslegungsergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie er in den Gesetzesmaterialien seinen Niederschlag gefunden hat. Nach der Gesetzesbegründung zum 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BTDrucks 15/1971, S. 209) sollte die Anrechnung zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Umfang der durch die Verfahrensgebühr abgedeckten anwaltlichen Tätigkeit im Prozess davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch eine vorherige Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war; mit Rücksicht auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungsaufwand des schon vorprozessual befassten Rechtsanwalts sollte also dessen Verfahrensgebühr in ihrer Entstehung gekürzt werden. Zum anderen wurde die Anrechnung als erforderlich angesehen, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, die durch ein gebührenrechtliches Interesse des Rechtsanwalts an einem gerichtlichen Verfahren erschwert werden könnte. Beiden Zielsetzungen kann nur die Berücksichtigung der Anrechnung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren gerecht werden.
An dieser Zielsetzung hat sich mit der Neufassung des RVG aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erkennbar nichts geändert. Anders, als der Erinnerungsführer offenbar meint, liegt der Streichung des Abschnitts 4 von Teil 2 der VV nicht die Intention des Gesetzgebers zugrunde, die Vergütung der Rechtsanwälte zu erhöhen, indem aufgrund der unveränderten Formulierung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV bei gleichzeitiger Streichung des Abschnitts 4 des Teils 2 VV eine Anrechnung der nach alter Rechtslage entstandenen Geschäftsgebühr entfiele. Teil 2 Abschnitt 4 VV ist lediglich deshalb aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Umstellung der Geschäftsgebühren mit Rahmen auf eine echte Anrechnungslösung entsprechend dem Vorbild von Vorbem. 3 Abs. 4 VV eingeführt hat. Als Konsequenz daraus wurden die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, die bisher auf Teil 2 Abschnitt 3 und 4 VV (a.F.) verteilt waren, in einem Abschnitt zusammengefasst. In der Folge konnte Teil 2 Abschnitt 4 VV aufgehoben werden (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 273).