Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin auf Herabsetzung des Verfahrenswerts ist begründet. Entgegen der vom AG vorgenommenen gestuften Festsetzung mit einem Wert von 6.560,00 EUR bis zum 3.8.2015 und einem ab dem 4.8.2015 geltenden Wert von 498,00 EUR war eine einheitliche Festsetzung im tenorierten Umfang zutreffend.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings bemisst sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen nach dem Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Es kommt daher auf denjenigen steuerlichen Vorteil an, der infolge der Geltendmachung der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für den Antragsteller entstehen wird (vgl. BeckOKStreitwert/Dürbeck, Stand: 15.5.2015, Stichwort: Begrenztes Realsplitting Rn 2). Vorliegend beträgt dieser steuerliche Vorteil entsprechend dem Einkommensteuerbescheid für 2012 5.117,00 EUR. Diesem Betrag ist hinzuzurechnen der mit Schriftsatz vom 19.6.2015 im Wege der Antragserweiterung geltend gemachte Schadensersatzanspruch über 434,59 EUR, dem die Honorarforderung des Steuerberaters für die Einlegung des Rechtsmittels anlässlich der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings zugrunde liegt. Dagegen kann die Forderung auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten über 413,64 EUR gem. § 37 FamGKG keine Berücksichtigung finden. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3.3.2015 im Wege des Widerantrags geltend gemachte Forderung über 65,00 EUR ist gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit den Werten der Anträge des Antragstellers zusammenzurechnen. Der Gebührenverfahrenswert beträgt daher insgesamt 5.616,59 EUR.

Da alle Forderungen vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2015 durch entsprechende Geltendmachung in das Verfahren eingeführt wurden, bestand keine Veranlassung für eine gestufte Festsetzung des Verfahrenswerts.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Kosteninteresse.

Da die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hat, war ihr im Hinblick auf Nr. 3500 VV die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

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