Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert für Anspruch auf Zustimmung zu begrenztem Realsplitting

 

Normenkette

FamGKG § 42

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen 541 F 14/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 5.616,59 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 360,46 EUR festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Straße1, Stadt1, bewilligt.

 

Gründe

Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin auf Herabsetzung des Verfahrenswerts ist begründet. Entgegen der vom AG vorgenommenen gestuften Festsetzung mit einem Wert von 6.560,00 EUR bis zum 03.08.2015 und einem ab dem 04.08.2015 geltenden Wert von 498,00 EUR war eine einheitliche Festsetzung im tenorierten Umfang zutreffend.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings bemisst sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen nach dem Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Es kommt daher auf denjenigen steuerlichen Vorteil an, der infolge der Geltendmachung der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für den Antragsteller entstehen wird (vgl. BeckOKStreitwert, Dürbeck, Stichwort: Begrenztes Realsplitting B2, Stand: 15.05.2015). Vorliegend beträgt dieser steuerliche Vorteil entsprechend dem Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 10.04.2015 5.117,00 EUR (Seite 3, Unterschiedsbetrag zu ihren Gunsten). Diesem Betrag ist hinzuzurechnen der mit Schriftsatz vom 19.06.2015 im Wege der Antragserweiterung geltend gemachte Schadensersatzanspruch über 434,59 EUR, dem die Honorarforderung des Steuerberaters für die Einlegung des Rechtsmittels anlässlich der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings zugrunde liegt. Dagegen kann die Forderung auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten über 413,64 EUR gem. § 37 FamGKG keine Berücksichtigung finden. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.03.2015 im Wege des Widerantrags geltend gemachte Forderung über 65,00 EUR ist gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit den Werten der Anträge des Antragstellers zusammenzurechnen. Der Gebührenverfahrenswert beträgt daher insgesamt 5.616,59 EUR.

Da alle Forderungen vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2015 durch entsprechende Geltendmachung in das Verfahren eingeführt wurden, bestand keine Veranlassung für eine gestufte Festsetzung des Verfahrenswerts.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Kosteninteresse.

Da die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hat, war ihr nach Nr. 3500 VV RVG die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9535554

FamRZ 2017, 467

FuR 2016, 597

AGS 2016, 294

FamRB 2016, 463

NJW-Spezial 2016, 635

FK 2017, 16

NZFam 2016, 472

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