Leitsatz (amtlich)
Zur Festsetzung des Verfahrenswerts für ein Antragsverfahren auf Zustimmung zum Realsplitting
Normenkette
FamGKG § 42 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ettlingen (Aktenzeichen 2 F 176/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 12.01.2024, Az. 2 F 176/23, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert wird in Abänderung des Beschlusses vom 28.11.2023 unter II. auf 409,41 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ettlingen vom 12.01.2024, Az. 2 F 176/23.
Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin im vorbenannten Verfahren vor dem Familiengericht Ettlingen die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 2020 begehrt. Das Verfahren ist durch nachfolgenden Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 28.11.2023 festgestellt worden ist, beendet worden:
1. Die Antragsgegnerin stimmt der Durchführung des begrenzten Realsplittings für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zu.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, sämtliche Nachteile und Kosten, die der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Durchführung des begrenzten Realsplittings entstanden sind oder entstehen, zu erstatten.
3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für das Jahr 2020 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 13.500 Euro (1.500 Euro × 9) zur Durchführung des begrenzten Realsplittings erklärt werden sollen.
4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Im Rahmen des Beschlusses vom 28.11.2023 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert zunächst auf 13.805,00 EUR und später auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin mit Abhilfebeschluss vom 12.01.2024 auf 5.495,85 EUR festgesetzt.
Der Abhilfebeschluss vom 12.01.2024 ist der Antragsgegnerin am 25.01.2024 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt, die beim Amtsgericht am 25.01.2024 eingegangen ist.
Zur Beschwerdebegründung führt die Antragsgegnerin aus, der Verfahrenswert bestimme sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Der steuerliche Vorteil des Antragstellers sei um den der Antragsgegnerin zu leistenden Nachteilsausgleich zu verringern. Der Antragsteller erhalte durch die Regelung einen wirtschaftlichen Vorteil von 5.495,85 EUR dem ein von ihm zu ersetzender Nachteil der Antragsgegnerin, bestehend aus Steuernachteil und Steuerberaterkosten, in Höhe von 5.086,44 EUR gegenüberstünde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Verfahrenswert auf 409,41 EUR festzusetzen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist der Beschwerde entgegengetreten. Er trägt vor, die finanziellen Nachteile der Antragsgegnerin in Höhe von 5.086,44 EUR seien nicht nachvollziehbar "aus der Luft gegriffen".
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Verfahrenswert bemesse sich nach dem Interesse des Antragstellers ungemindert um steuerliche oder sonstige Nachteile der Antragsgegnerin.
II. Die nach § 59 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes bei einem Antrag auf Zustimmung zum Realsplitting bemisst sich - mangels anderweitig einschlägiger Wertvorschriften - nach § 42 Abs. 1 FamGKG (Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 3 Rn. 36; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.04.2016 - 5 WF 287/15, BeckRS 2016, 6612 Rn. 2). Das Gericht setzt den Wert nach billigem Ermessen fest, wobei es den zu erwartenden Steuervorteil auf Seiten des Antragstellers abzüglich der zu erwartenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile auf Antragsgegnerseite zugrundelegt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.05.2017 - 2 WF 85/17, BeckRS 2017, 112519 Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2017 - 10 WF 126/16, BeckRS 2017, 118525 Rn. 4; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG 8. Aufl. 2021, IV. Rn. 134). Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist in Antragsverfahren nach § 34 S. 1 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug (vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.09.2018 - 8 WF 131/18, BeckRS 2018, 27165 Rn. 8). Bei unverändertem Verfahrensgegenstand bleiben werterhöhende oder wertmindernde Umstände, die erst nach der ersten Antragstellung eintreten unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 30.7.1998 - III ZR 56/98, BeckRS 1998, 30020857). Dadurch soll eine (mehrfache) Neuberechnung des Verfahrenswertes vermieden werden (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, FamGKG § 34 Rn. 1).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Verfahrensw...