Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG (hier: Zwangsgeld zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf Unterhalt).

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 3 F 152/20)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 21.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 12.01.2024, Az. 3 F 152/20 UE, dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Auskunftspflicht des Antragstellers gemäß Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 26.04.2023 auf 4 500 EUR festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde ist die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim getroffene Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, letztere im erstinstanzlichen Verfahren vertreten durch den Beschwerdeführer, streiten im Rahmen des noch anhängigen Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wurde mit Teil-Anerkenntnis-Beschluss des Amtsgerichts vom 26.04.2023 zur Auskunftserteilung verpflichtet. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 04.09.2023 gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 600 EUR, ersatzweise, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 200 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 12.01.2024 auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2023 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Vollstreckungsverfahren auf 1 800 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer im eigenen Namen mit der am 21.01.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht habe zwar den von der Antragsgegnerin in der Hauptsache verfolgten Unterhaltsanspruch zutreffend mit 1 500 EUR/Monat beziffert. Es habe jedoch zu Unrecht für das Vollstreckungsverfahren lediglich einen Bruchteil von 1/0 des Hauptsachestreitwerts angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung entspreche das mit derartigen Zwangsgeldanträgen verfolgte Interesse dem Wert der Hauptsache.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.

II. 1. Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zulässig. Dieser ist gemäß § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 RVG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 1.12.2023, RVG § 33 Rn. 6; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 1.12.2023, RVG § 33 Rn. 12).

Auch ist eine Beschwer von über 200 EUR gegeben, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Denn die von dem Beschwerdeführer beanspruchte Vergütung würde sich bei einem Gegenstandswert von 1 800 EUR auf 280,60 EUR belaufen (1,3 Verfahrensgebühr: 250,80 EUR + Auslagen: 20 EUR + Mehrwertsteuer: 44,80 EUR). Der Beschwerdeführer möchte hingegen eine Wertfestsetzung auf mindestens 18.000 EUR erreichen. Daraus würde sich eine Vergütung i.H.v. 1214,99 EUR ergeben (1,3 Verfahrensgebühr: 1 001 EUR + Auslagen: 20 EUR + Mehrwertsteuer: 193,99 EUR). Die Differenz beträgt 934,39 EUR und übersteigt damit die erforderliche Mindestbeschwer.

Die Beschwerde wurde schließlich auch innerhalb der nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG maßgeblichen Frist von zwei Wochen eingelegt (Zustellung: 12.01.2024; Eingang Beschwerdeschrift: 21.01.2024).

2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet und führt zu einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.H.v. 4 500 EUR für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren.

a. Die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG liegen vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 33 Abs. 2 S. 1 RVG. Dies ist in der Regel mit der Erledigung des Auftrags oder mit der Beendigung des Auftrags der Fall, § 8 Abs. 1 S. 1 RVG.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf den Antrag, gegen den Antragsgegner zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 des Teil-Anerkenntnis-Beschlusses vom 26.04.2023 ein Zwangsgeld festzusetzen, in einer besonderen Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 13 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwang...

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