Die Wahrnehmung eines Ortstermins mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen. Mit seiner Einladung setzt dieser den Rechtsschein, dass er sich im Rahmen der gerichtlichen Anordnung hält, auf den der Empfänger vertrauen kann. Eine Rückfrage beim Gericht ist selbst dann nicht notwendig, wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt ist.

Thüringer LSG, Beschl. v. 7.12.2015 – L 6 SF 850/15 B

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