Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600,00 EUR übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2006 – VIII ZB 31/05). Vielmehr ist der Beschwerdewert von der Kammer gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festzusetzen.
Wird die Klage des Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (BGH, Beschl. v. 17.5.2006 – VIII ZB 31/05: 300,00 EUR [= AGS 2006, 450); vgl. auch LG Cottbus, Urt. v. 26.2.2014 – 5 S 59/13: 300,00 EUR; vgl. auch LG Berlin, Beschl. v. 4.6.1993 – 64 T 75/93: Insoweit wird in der Regel ein höherer Streitwert als 1.000,00 DM nicht anzunehmen sein; LG Bonn WM 1993, 648, 649: 1.200,00 DM; AG Brandenburg, Urt. v. 8.8.2014 – 31 C 304/13 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Schmittmann, JurBüro 1995, 510: Der Wert von insofern 500,00 EUR entspricht den üblicherweise hierfür angesetzten Beträgen).
Die anderen Ansichten (vgl. BGH a.a.O.) hält die Kammer für nicht überzeugend. Insbesondere hat ein allgemeines, etwa generalpräventives – rein theoretisches – Interesse hierbei unberücksichtigt zu bleiben (LG Bonn, Beschl. v. 11.1.1993 – 6 S 416/92: Gegenstandswert für das Berufungsverfahren 1.200,00 DM).
Etwas anderes würde indes für einen Mieter gelten, der zur Beseitigung der Antenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derjenigen des Vermieters eigenständig zu bewerten ist und somit abweichen kann (BGHZ 124, 313, 315 ff. [= AGS 1995, 61]; BGH, Beschl. v. 15.6.2005 – XII ZR 104/02, WuM 2005, 525, unter II 2; vgl. Thomas/Putzo, 36. Aufl. 2015, § 3 Rn 2; Zöller, 30. Aufl. 2014, § 511 Rn 13, 20; vgl. Wöstmann, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 3 Rn 4: "Angreiferinteresseprinzip"), kommt es auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an (LG Berlin GE 2001, 1468) sowie auf das Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen (vgl. LG Erfurt GE 2001, 1467; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 17.5.2006 – VIII ZB 31/05 [= AGS 2006, 450]). Das Informationsinteresse der Beklagten hat für das mit der Berufung verfolgte Beseitigungsinteresse der Klägerin und somit für die Höhe des Beschwerdegegenstandes keine Bedeutung.
Für das Interesse des Vermieters ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn man – bei einer mit der Anbringung der Antenne verbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz – die auf die Wiederherstellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachtet.
Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer Substanzbeeinträchtigung, ist der Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässigen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeinträchtigt die Parabolantenne in einem solchen Fall den Wert des Gebäudes nicht mehr als jeder andere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit möglicherweise vertragswidrig in den Mieträumen zurücklässt (BGH a.a.O.).
Somit ist vorliegend auf den Wertverlust, den das Gebäude durch die Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Anwesens erleidet, abzustellen, wobei dieser letztlich nur fiktiv sein kann. Überdies ist bei der heutigen Marktlage auch nicht davon auszugehen, dass ein etwaiger Erwerber den marktgerechten Preis deshalb drücken wird und drücken kann, weil sich eventuell an der Fassade des Anwesens eine oder mehrere Parabolantennen, angebracht jeweils von Mietern, befinden (so ausdrücklich LG München I, Beschl. v. 12.10.1993 – 20 S 17880/92, 20 S 16565/93). Insbesondere handelt es sich hierbei auch um kein Merkmal, welches der Gebäudesubstanz dauernd anhaftet.
Sofern man jedoch ausschließlich auf die Kosten einer Entfernung abstellen sollte (so z.B. LG München I a.a.O. u.a.), würde der Streitwert ebenfalls nicht 600,00 EUR übersteigen. Denn die streitgegenständliche Antenne ist ohne Substanzverletzung am Balkongeländer angebracht und deshalb ohne größeren Aufwand zu entfernen (vgl. LG München I a.a.O.: Streitwert und Berufungssumme jeweils 150,00 DM; AG Lörrach, Beschl. v. 20.9.2011 – 4 C 1292/11: Beseitigungskosten nicht mehr als 100,00 EUR).
Einen etwaigen Wertverlust erachtet die Kammer aufgrund der geringen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Hausfassade jedenfalls als nicht mehr als 600,00 EUR.
Auch wenn andere Kammern des LG München I oder auch andere Gerichte in äh...