Zutreffend ist, dass eine Lebensversicherung zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens einzusetzen ist, wenn sie nicht erforderlich für eine angemessene Altersversorgung ist. Der Verfahrensbevollmächtigte, der insoweit den Einsatz der Lebensversicherung vermeiden möchte, sollte und muss im Einzelnen darlegen, wie es um seine Altersversorgung bestellt und in welchem Umfang er infolge Alter, Krankheit etc. noch oder nicht mehr in die Lage versetzt ist, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen.
Zutreffend weist das OLG Koblenz auch darauf hin, dass eine Lebensversicherung auch dann einzusetzen ist, wenn bereits ein Ausgleichswert in einem noch andauernden Versorgungsausgleichsverfahren bestimmt ist; § 29 VersAusglG (Leistungsverbot bis zum Abschluss eines Versorgungsausgleichsverfahrens) erstreckt sich nämlich nur auf den Ausgleichswert, nicht mehr, wie nach damaligem Recht (§ 10d VAHRG), auf das gesamte Anrecht. Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger nach § 29 VersAusglG (nur noch) verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
Will der Antragsteller im Verfahrenskostenhilfe insoweit verhindern, dass das verbleibende Anrecht zu verwerten ist, sollte er – neben der Darstellung zur Erforderlichkeit des Erhalts zur angemessenen Altersvorsorge – umfassend darlegen und sich vom Versicherer bestätigen lassen, welcher konkrete Betrag bei einer Teilkündigung an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werde. Der Höhe nach wird es sich demnach nicht um den vom OLG im Versorgungsausgleichsverfahren ermittelten Wert handeln; das Deckungskapital ist nämlich regelmäßig höher als der Rückkaufswert. Der Versicherer sollte eine Bestätigung darüber ausstellen, welcher Betrag im Fall einer Teilkündigung ausbezahlt werde, welcher Betrag bei einer Beleihung in Anspruch genommen können werde und zu welchem jeweiligen Zeitpunkt eine Verfügung über das Kapital möglich ist. Dieses Schreiben des Versicherers ist dem Gericht vorzulegen, um im Einzelfall eine Verwertung zu vermeiden oder um zumindest temporär Verfahrenskostenhilfe, etwa bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung bewilligt zu erhalten.
Das OLG Koblenz macht es sich in seiner Entscheidung deshalb denkbar einfach, indem es unbedingt davon ausgeht, bei einer Verwertung werde das Deckungskapital, das es im Fall mit 4.504,22 EUR angenommen hat, ausbezahlt und könne für die Verfahrenskosten eingesetzt werden.
Bei dem im Fall des OLG offenbar zu berücksichtigenden Verfahrenswerts für die Scheidungs- und Versorgungsausgleichssache war von 19.000,00 EUR und in der Folgesache UE von 2.640,00 EUR, also insgesamt 21.640,00 EUR ausgegangen worden. Nach den Werten des § 13 RVG vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG würde sich die Anwaltsvergütung auf 1.945,65 EUR belaufen und eine Gerichtsgebühr auf 311,00 EUR, so dass sich auf jeden Fall 2.256,65 EUR errechnen. Darüber hinaus ist noch fraglich, ob hier nicht neues Gebührenrecht für den Anwalt anzunehmen ist, nachdem der Verfahrenskostenhilfeantrag offenbar erst nach dem 1.8.2013 gestellt wurde und insoweit eine Beauftragung des Anwalts auch erst nach dem 1.8.2013 erfolgt sein könnte. Hierüber gibt der Fall allerdings keinen hinreichenden Aufschluss.
Ausgehend von den alten Gebührenbeträgen ergibt sich folgende Berechnung nach OLG Koblenz:
Einzusetzender Wert der |
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Lebensversicherung: |
4.504,22 EUR |
Abzüglich Freibetrag: |
– 2.856,00 EUR |
Abzüglich Anwaltskosten |
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(altes Gebührenrecht): |
– 2.256,65 EUR |
Fehlbetrag: |
– 608,43 EUR |
Ist neues Gebührenrecht anwendbar ergibt sich folgender Fehlbetrag:
Einzusetzender Wert der |
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Lebensversicherung: |
4.504,22 EUR |
Abzüglich Freibetrag: |
– 2.856,00 EUR |
Abzüglich Anwaltskosten |
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(altes Gebührenrecht): |
– 2.542,25 EUR |
Fehlbetrag: |
– 894,03 EUR |
Wie soll der Beteiligte auf dieser Grundlage – den relativ hohen Fehlbeträgen – den Zugang zu den Gerichten sicherstellen? Aus dem Fall des OLG ergibt sich allerdings nicht, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte des die Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten adäquat engagiert hat. Im Rahmen der Beschwerde gehören die obigen Ausführungen und Berechnungen zum Vortrag des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden soll.
Falsch ist die Schlussfolgerung des OLG Koblenz, die Verfahrenskostenhilfe sei im Fall auch deshalb gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu versagen gewesen, weil die Lebensversicherung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gar nicht angegeben worden war. Das OLG Koblenz beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Hamm, wobei es allerdings übersieht, dass der BGH hierzu jedenfalls seit dem 19.8.2015, also bereits vor der Verkündung seiner Entscheidung, eine abweichende und im Ergebnis auch zutreffende Auffassung vertritt.
Nach dem BGH ist die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahre...