Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung des Verkehrsunfallschadens aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.
Dazu zählt auch der Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts, da diese zur adäquaten Rechtsverfolgung erforderlich war.
Grundsätzlich kann eine solche Erforderlichkeit angesichts des umfangreichen Schadens, aber auch des Personenschadens nicht geleugnet werden.
Fraglich war nur, ob die Klägerin einen Freistellungsanspruch in Höhe der vollen Geschäftsgebühr nach dem gesamten Sachschaden – hier: 25.216,93 EUR – hat oder ob sich dieser Erstattungsanspruch auf die geringere Gebühr nach dem tatsächlich regulierten Schaden zwischen den Parteien in Höhe von 4.262,53 EUR beschränkt.
Ursprünglich war Rechtsanwalt K. mit der Geltendmachung sämtlicher materieller Schäden gegenüber der Beklagten zu 2) beauftragt worden. Soweit dies von Beklagtenseite mit Nichtwissen bestritten wird, ist dieses Bestreiten angesichts der Vertretungsanzeige, der Unfallschilderung und der Überreichung einer Vollmacht nicht ausreichend. In seiner Schadensmeldung teilte Rechtsanwalt K. mit, dass er beauftragt sei, Ansprüche aus dem Verkehrsunfall geltend zu machen. Eine Einschränkung enthält dieses Schreiben nicht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin verpflichtet war, den Auftrag aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung von vornherein zu splitten in eine Geltendmachung des Fahrzeugschadens gegenüber dem Kaskoversicherer und der übrigen Schäden gegenüber den Beklagten, nur weil die Regulierung des Kaskoschadensfalls i.d.R. zügiger erfolgt. Sie konnte vielmehr Rechtsanwalt K. einen uneingeschränkten Auftrag sowohl zur Geltendmachung der Schäden gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erteilen als auch ihn gleichzeitig anweisen, den Sachschaden zusätzlich bei der Kaskoversicherung anzumelden. Die Verschaffung einer frühzeitigen Liquidität durch den Kaskoschutz dient ihrer eigenen wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und führt nicht zu einer Entlastung des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen neben einem hohen Sachschaden auch Personenschäden geltend gemacht werden. Hier benötigen die Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Schadensregulierung oft einen längeren Zeitraum, weil u.a. ärztliche Berichte eingeholt und überprüft werden müssen. Auch wenn der Schädiger – nach Eintritt der Kaskoversicherung – an den Geschädigten direkt nur einen deutlich geringeren Betrag auszukehren hat, können diese überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten nicht dazu führen, dass der Schaden, wie er sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses darstellt, nicht als Grundlage für den Geschäftswert des außergerichtlichen Auftrags herangezogen werden kann. Dies würde lediglich diejenigen benachteiligen, die freiwillig eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben und für diesen Kaskoschutz entsprechende Prämien zahlen und diese im Bedarfsfall auch in Anspruch nehmen.