Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Beschwerdeführer kann Erstattung der ihm entstandenen Auslagen in Höhe der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen, wenn er einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG. Demnach steht ihm eine Erstattung von in 16 Verfahren geltend gemachten Wahlverteidigergebühren in Höhe von jeweils brutto 107,10 EUR, mithin in einer Gesamthöhe von brutto 1.713,60 EUR zu.
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelte es sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren jedoch um eine selbstständige Angelegenheit in diesem Sinne, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen, vorliegend also 19 Mal. Von den Vorwürfen aus 17 dieser Verfahren ist der Beschwerdeführer freigesprochen worden; zu 16 dieser Verfahren hat er über seinen Verteidiger Auslagenerstattung geltend gemacht.
Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
Zum Strafverfahren wird dabei – nahezu einhellig – die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.7.2010, 7 – Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2008 – 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. v. 7.8.2009 – (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 RVG Rn 33, 71). Selbstständige Ermittlungsverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV, selbst wenn sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen (KG, Beschl. v. 23.3.2011 – 2 Ws 83/11 REHA, juris). Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht. Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 1.3.2012 – 22 Qs 71/11, juris [= AGS 2012, 176], m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff, RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.6.2013 – 24 Qs 184/12, juris). Soweit vereinzelt vertreten wird, allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden – aus organisatorischen oder statistischen Gründen – ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, könnten keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden, da es auch dem Anwalt nicht erlaubt sei, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, Beschl. v. 25.2.2015 – 4 Qs 21/15, juris), überzeugt dies nicht. Denn abgesehen von den zu berücksichtigenden, auch in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten inhaltlichen Kriterien (einheitlicher Auftrag, gleicher Rahmen, innerer Zusammenhang, übereinstimmende Zielsetzung) bliebe insofern außer Acht, dass in einem solchen Fall der formale Rahmen durch die Ermittlungsbehörden vorgegeben worden ist. Dem Beschuldigten oder Betroffenen solcher Verfahren steht es frei, sich nur wegen einiger hiervon anwaltlichen Beistands zu bedienen oder auch verschiedene Rechtsanwälte zu wählen. Außerdem kommt in Betracht, dass er gegebenenfalls von einigen der Ermittlungsverfahren keine Kenntnis hat oder diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlangt. Eine spätere gebührenrechtliche Aufarbeitung in jedem Einzelfall kann ihm nicht zugemutet werden, zumal er dies im Rahmen der Beauftragung seines Beistands in der Regel auch nicht zu überblicken vermag. Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere – dann auch jeweils einzeln kostenpflichtige – Bescheide zu erlassen (Karlsruher Kommentar-Mitsch, § 20 OWiG Rn 4), ist es nur folgerichtig, diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
Hinsichtlich der Höhe der jeweils geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren waren jedoch Änderungen veranlasst. Den jeweiligen Ansatz hält die Kammer nicht für angemessen. Angesichts des prozessual wie materiell-rechtlich sehr einfach gelagerten Sachverhalts sind gerade auch unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Verfa...