Das Rechtsmittel des Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig. Auch gegen Wertfestsetzungen des LG als Berufungsgericht ist der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2007 – VIII ZB 27/07, NJW-RR 2008, 151; Senat, Beschl. v. 12.10.2015 – 8 W 50/15).
Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwertes durch das LG weist keine den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Grundlage für die Bestimmung des Streitwertes sind die §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 2 GKG.
Auch wenn § 48 Abs. 2 GKG den Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Nennung eines Regelstreitwertes von allen Umständen des Einzelfalls abhängig macht, erscheint es gerechtfertigt, die Bemessung des Streitwertes in einem ersten Schritt an dem in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Betrag zu orientieren (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2015 – 8 W 50/15; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.12.2011 – 19 W 67/11, juris; OLG Köln, Beschl. v. 22.8.2012 – 16 U 184/11, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rn 16: Stichwort "Ehre"). Dabei ist hier noch auf die bis zum 31.7.2013 geltende Fassung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (4.000,00 EUR) abzustellen, da die Berufung des Beklagten bereits im Jahre 2012 anhängig geworden war (§ 40 GKG).
Bei der konkreten Bemessung des Streitwertes ist sodann zu berücksichtigen, dass bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlich ehrverletzender Äußerungen gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen ist, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 6.11.1990 – VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848; LG Oldenburg, Beschl. v. 6.3.1995 – 5 T 1310/94, JurBüro 1995, 369, 370; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn 16: Stichwort "Widerruf"; Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 1844, m.w.N.).
Darüber hinaus darf bei der konkreten Bemessung nicht außer Betracht gelassen werden, dass Klagen auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in den Gewährleistungsbereich des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Klägers fallen; diese grundrechtliche Dimension der Streitigkeit muss auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung Beachtung finden (so für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch BVerfG, Beschl. v. 1.12.2005 – 1 BvR 2/01, BVerfGK 7, 1, 10 ff.).
Schließlich ist bei der konkreten Bemessung zu berücksichtigen, dass die Höhe des Streitwertes u.a. davon beeinflusst wird, unter welchen Umständen die Behauptung aufgestellt worden und in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt ist (vgl. Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 1831 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt streitet hier eher für eine Erhöhung als für eine Ermäßigung der Wertfestsetzungen für die begehrte Unterlassung und den begehrten Widerruf, da das inkriminierte Schreiben des Beklagten einen recht großen Adressatenkreis hatte.
Nach alledem kann hier keine Rede davon sein, dass die Wertfestsetzung durch das LG zu hoch ausgefallen ist.
Mitgeteilt von RiOLG Daniel Braun, Frankfurt
AGS 6/2016, S. 287 - 288