Leitsatz
Bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlicher ehrverletzender Äußerungen ist gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.11.1990 – VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.2015 – 8 W 53/15
1 Sachverhalt
Der Kläger hat von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung sowie den Widerruf bereits getätigter Tatsachenbehauptungen verlangt, welche in einem Schreiben enthalten waren, welches der Beklagte im Jahr 2010 an sämtliche Wohnungserbbauberechtigten der gemeinsamen Erbbauberechtigtengemeinschaft verschickt hatte.
Die Parteien sind Wohnungserbbauberechtigte in der Liegenschaft und Erbbauberechtigtengemeinschaft. Die Erbbauberechtigtengemeinschaft besteht in Bezug auf fünf Hochhäuser mit insgesamt 1019 Wohnungen.
Das AG hatte den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe selbst oder als Vertreter der Hausverwaltung K. eine fristlose Kündigung gegenüber dem Hausmeister T. ausgesprochen, und der Kläger habe als Vertreter der Hausverwaltung K. Herrn Dr. Dr. K. mit der Führung von Prozessen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt. Zugleich hat das AG für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Ferner hat das AG den Beklagten verurteilt, gegenüber sämtlichen Erbbauberechtigten der Erbbauberechtigtengemeinschaft mit gesondertem Schreiben innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu erklären, dass die im Schreiben (ohne Datum) des Beklagten an die "Sehr geehrten Miteigentümerinnen und Miteigentümer" aufgestellten oben wiedergegebenen Behauptungen nicht aufrecht erhalten werden. Im Übrigen hat das AG die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit er durch das AG verurteilt worden war. Diese hat er nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückgenommen.
Das LG hat daraufhin mit dem nunmehr teilweise angegriffenen Beschluss den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf die Gebührenstufe bis 3.000,00 EUR festgesetzt.
In seiner Streitwertbeschwerde hat der Beklagte die Ansicht vertreten, der Streitwert belaufe sich nur auf 1.000,00 EUR. Das AG habe nämlich "für jeden Erklärungstatbestand einen Gegenstandswert von 500,00 EUR angenommen, mithin einen Gesamtstreitwert von 4.000,00 EUR". Das Berufungsverfahren habe sich "lediglich gegen zwei der acht Erklärungstatbestände [gerichtet], ohne dass diesen gegenüber den anderen eine höhere Gewichtigkeit" zukäme.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Bei Unterlassungsklagen in Bezug auf verschiedene Behauptungen, die – wie hier – in einem engen Zusammenhang stünden, sei nicht für jede Behauptung ein Streitwert anzusetzen, der sodann zu addieren sei. Vielmehr sei die "Gesamtbeeinträchtigung" ausschlaggebend. Diese sei "ausgehend von der nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für das amtsgerichtliche Verfahren" auf 3.000,00 EUR zu schätzen.
2 Aus den Gründen
Das Rechtsmittel des Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig. Auch gegen Wertfestsetzungen des LG als Berufungsgericht ist der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2007 – VIII ZB 27/07, NJW-RR 2008, 151; Senat, Beschl. v. 12.10.2015 – 8 W 50/15).
Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwertes durch das LG weist keine den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Grundlage für die Bestimmung des Streitwertes sind die §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 2 GKG.
Auch wenn § 48 Abs. 2 GKG den Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Nennung eines Regelstreitwertes von allen Umständen des Einzelfalls abhängig macht, erscheint es gerechtfertigt, die Bemessung des Streitwertes in einem ersten Schritt an dem in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Betrag zu orientieren (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2015 – 8 W 50/15; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.12.2011 – 19 W 67/11, juris; OLG Köln, Beschl. v. 22.8.2012 – 16 U 184/11, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Rn 16: Stichwort "Ehre"). Dabei ist hier noch auf die bis zum 31.7.2013 geltende Fassung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (4.000,00 EUR) abzustellen, da die Berufung des Beklagten bereits im Jahre 2012 anhängig geworden war (§ 40 GKG).
Bei der konkreten Bemessung des Streitwertes ist sodann zu berücksichtigen, dass bei einer Klage auf Unterlassung und Widerruf vorgeblich oder tatsächlich ehrverletzender Äußerungen gedanklich jeweils ein gesonderter Streitwert für Unterlassung und Widerruf festzusetzen ist, bevor die beiden Werte sodann zu addieren sind (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 6.11.1990 – VI ZR 117/90, NJW 1991, 847, 848; LG Oldenburg, Beschl. v. 6.3.1995 – 5 T 1310/94, JurBüro 1995, 369, 370; Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn 16: Stichwort "Widerruf"...