Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die familiengerichtliche Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Scheidungsverbundverfahren. Dieses bestand neben der Scheidung und der Folgesache Versorgungsausgleich auch aus den Folgesachen Güterrecht, Hausrat und Nachscheidungsunterhalt. Hinsichtlich der Folgesache Güterrecht standen Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 21.000,00 EUR im Raum. Hier kamen die vormaligen Ehegatten überein, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller einen Geldbetrag erhalten und sie dem Antragsteller ihren Miteigentumsanteil am gemeinsamen ehelichen Anwesen übertragen soll. Die gerichtliche Protokollierung eines entsprechenden Vergleichs fand in der Folgezeit nicht statt, sondern die vormaligen Ehegatten schlossen einen entsprechenden Notarvertrag. Im darauffolgenden Gerichtstermin haben die Beteiligten dann einen Scheidungsfolgenvergleich abgeschlossen. In diesem heißt es u.a., dass zwischen den vormaligen Ehegatten Einigkeit bestehe, dass mit Erfüllung des o.g. Notarvertrags vermögensrechtliche Ansprüche zwischen ihnen abschließend geregelt und erledigt seien.

Hierauf haben beide Verfahrensbevollmächtigten beantragt, für den Notarvertrag im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleichsmehrwert von 55.000,00 EUR festzusetzen. Dieser Betrag stelle den hälftigen Vermögenswert dar.

Das FamG hat hierzu eine Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG eingeholt und diesem folgend die Festsetzung eines entsprechenden Vergleichsmehrwerts abgelehnt. Zur Begründung verweist das FamG auf die Ansicht des Bezirksrevisors, wonach sich bezüglich des Gegenstands des Notarvertrags durch diesen eine gerichtliche Auseinandersetzung erübrigt habe.

Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Sie sind der Ansicht, auch die im Notarvertrag getroffene Regelung sei Gegenstand des Scheidungsverbundverfahrens gewesen. Dabei sei es nicht nur um einen Zugewinnausgleichszahlbetrag von 21.000,00 EUR gegangen, sondern auch um die Grundstücksübertragung als solche. Die Einschaltung eines Notars sei lediglich erforderlich gewesen, da das FamG die Vereinbarung aus Gründen der Belehrungsrisiken nicht protokolliert habe.

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