Die gem. § 33 Abs. 3, 8 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das FamG hat vorliegend nach §§ 55 Abs. 2 FamGKG, 33 Abs. 1 RVG den für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Wert festzusetzen. Dieser richtet sich grundsätzlich im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren nach dem anhängigen Verfahrenstand, § 23 Abs. 1 RVG. Zwar können auch nicht anhängige Rechtsverhältnisse oder Ansprüche zu einer Erhöhung des Vergleichswerts um den Wert eines sog. Mehrvergleichs führen. Eine Berücksichtigung dieses Mehrwerts im Rahmen des Verfahrenswerts für das gerichtliche Verfahren setzt allerdings voraus, dass über den bisher nicht anhängigen Gegenstand eine verfahrensbeendende Regelung durch gerichtlichen Vergleich getroffen wurde.
Vorliegend wurde die Folgesache Güterecht durch den außergerichtlich abgeschlossenen Notarvertrag – wohl insgesamt – gütlich geregelt. Der Scheidungsfolgenvergleich gibt dies lediglich deklaratorisch wieder. Bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bestand insofern – anders als in der von den Beschwerdeführern zitierten Rspr. – zwischen den vormaligen Eheleuten also kein Streit bzw. keine Unsicherheit mehr. Insbesondere hinsichtlich der Miteigentumsübertragung existierte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Termin am 11.6.2014 kein Regelungsbedürfnis. Der Gebührenwert für die anwaltliche Vergleichsgebühr im gerichtlichen Verfahren erhöht sich damit nicht (vgl. OLG Hamm JurBüro 1996, 148).
Ganz im Gegenteil stellt sich vorliegend sogar die Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Wert für Nr. 2 des Scheidungsfolgenvergleichs hier noch mit 21.000,00 EUR anzusetzen. Vielmehr könnte er infolge der lediglich deklaratorischen Regelung in Nr. 2 des Scheidungsfolgenvergleichs zumindest erheblich zu reduzieren sein. Hierüber vermag der Senat allerdings nicht abschließend zu entscheiden. Zwar wäre er hierzu nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG befugt. Der Senat kann aber nach Aktenlage nicht beurteilen, ob die Nr. 2 des Scheidungsfolgenvergleichs vollumfänglich nur deklaratorisch ist. Mit diesem Gesichtspunkt kann sich aber das FamG noch befassen, § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG. Sollte im Notarvertrag auch ein abschließender Titel betreffend den Nachscheidungsunterhalt geschaffen worden sein, so gilt vorstehend Gesagtes auch für Nr. 1 des Scheidungsfolgenvergleichs, dem dann ebenfalls nur deklaratorische Wirkung zukäme.
Unerheblich ist schließlich in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch, dass der Wert der im Notarvertrag übertragenen Immobilie Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens war. Denn der Verfahrenswert in der Folgesache Zugewinn richtet sich nicht nach dem Wert der jeweiligen Vermögensgegenstände im Anfangs- und Endvermögen, sondern lediglich nach der Höhe des begehrten Zugewinns.
Die Berücksichtigung einer eventuellen Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der vormaligen Ehegatten am Zustandekommen des Notarvertrags kann vorliegend also nur im Rahmen von ihnen ggf. zustehenden außergerichtlichen Gebühren erfolgen.
AGS 6/2016, S. 293 - 294