Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV sind erfüllt.
Danach entsteht diese zusätzliche Gebühr u.a., wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie der Staatsanwaltschaft – erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein, d.h. der Anwalt muss auf die Rücknahme irgendwie Einfluss genommen haben (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.3.2009 – 2 Ws 55/09, juris, Rn 9 [= AGS 2009, 271]). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, und damit weniger Hauptverhandlungen zu führen, indem entsprechende Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honoriert werden (vgl. u.a. OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.11.2011 – 1 Ws 434/10, juris, Rn 5). Mit der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte (vgl. u.a. OLG Oldenburg a.a.O. m.z.w.N.; OLG Rostock, Beschl. v. 6.3.2012 – I Ws 62/12; OLG München, Beschl. v. 16.10.2012 – 4 Ws 179/12, juris [= AGS 2013, 174]) hat auch der Senat schon in der Vergangenheit entschieden, dass die Gebühr im Falle einer Revisionsrücknahme deshalb nur anfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.7.2011 – Ws 178/11, juris, Rn 3). An dieser Ansicht hält der Senat auch weiterhin fest.
Vorliegend hat – wie die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme selbst ausführt – der Beschwerdeführer nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers hat dann auch die Staatsanwaltschaft, wie sich aus deren Verfügung ergibt, ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Damit unterscheidet sich die hiesige Fallkonstellation entscheidend von derjenigen, wie sie der Senatsentscheidung vom 21.7.2011 zugrunde lag. Dort hatte die Staatsanwaltschaft ihre Revision bereits vor der Rechtsmittelrücknahme des Verteidigers zurückgenommen (vgl. OLG Braunschweig a.a.O., Rn 5). Da die (zulässige) Revision der Staatsanwaltschaft vorliegend schon begründet worden war (vgl. hierzu OLG München a.a.O.; LG Koblenz, Beschl. v. 30.9.2005 – 1 Qs 235/05, juris, Rn 19) und – im Gegensatz zu einer (einseitigen) Revision des Angeklagten, bei der die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, gewöhnlicher Weise erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein wird, wenn das Revisionsverfahren beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist – gem. § 349 Abs. 5 StPO im Regelfall zwingend zu einer Revisionshauptverhandlung geführt hätte, sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche durchgeführt worden wäre und durch die beschriebene anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bewirkte Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision entbehrlich wurde (vgl. auch KG, Beschl. v. 17.12.2008 – 1 Ws 345/08, juris). Erst durch die Gespräche des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft und die Rücknahme der Revision des Angeklagten wurden offenbar der Anreiz und die Tatsachengrundlage für die Staatsanwaltschaft geschaffen, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Gegenteiliges hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Staatskasse als Gebühren- und Erstattungsschuldner (vgl. u.a. OLG Köln a.a.O., Rn 10) jedenfalls nicht dargelegt. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gem. Nr. 4141 VV nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.
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AGS 6/2016, S. 272 - 273