Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 49/16

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