Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist begründet.
Neben den im vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss bereits berücksichtigten Kosten in Gestalt der 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), der 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV), der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistung (Nr. 7002 VV) und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer hat die Beklagte dem Kläger die von diesem geltend gemachten Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage von Nr. 7003 VV i.H.v. 55,50 EUR und von Nr. 7005 Nr. 1 VV i.H.v. 25,00 EUR zu erstatten.
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und auch nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, kennt die VwGO nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in der seit dem 1.6.2007 gültigen Fassung (BGBl I S. 358, 365) getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Bevollmächtigten freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007 – 9 KSt 5/07, NJW 2007, 3656).
Allerdings steht die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss. Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz oder im Gerichtsbezirk hat, sind grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig. Dies ist etwa der Fall, wenn der beauftragte Rechtsanwalt über besondere fachliche Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Rechtsfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Zuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten wird. Ebenfalls gerechtfertigt ist die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, zu dem bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das den Wechsel zu einem anderen Rechtsanwalt allein zum Zweck der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.6.2015 – 4 M 15.1062, juris [m.w.N.]; OVG LSA, Beschl. v. 1.11.2005 – 4 O 327/05, juris [m.w.N.]).
Ob es im vorliegenden Fall geboten war, gegebenenfalls. vorhandene besondere fachliche Spezialkenntnisse des außerhalb des Bezirks des beschließenden Gerichts niedergelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Rate zu ziehen, oder ob zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die im Streit stehenden Reisekosten (Fahrtkosten plus Tage- und Abwesenheitsgeld einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) sind dem Kläger selbst dann durch die Beklagte zu erstatten, wenn die Beauftragung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig im Sinne der vorstehenden rechtlichen Maßstäbe war.
War die Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig, sind dem Beteiligten, dessen außergerichtliche Kosten der Prozessgegner dem Grunde nach zu tragen hat, entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschl. v. 14.9.2016 nicht nur die (fiktiven) Reisekosten zu erstatten, die durch eine Informationsreise zu einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären. Vielmehr sind diejenigen Reisekosten erstattungsfähig, die bei einer (fiktiven) Anreise des Prozessbevollmächtigten von dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks entstanden wären (vgl. (BayVGH, Beschl. v. 14.8.2014 – 15 C 13.1504, juris Rn 10 a.E.; SächsOVG, Beschl. v. 3.11.2016 – 1 F 12/16, juris Rn 4). Dabei bildet die Höhe der tatsächlich entstandenen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Grenze der Erstattungsfähigkeit. Denn der Ansatz der Reisekosten bei einer fiktiven Anreise von dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks darf nicht dazu führen, dass dem Kläger im Ergebnis höhere als die tatsächlich entstandenen Reisekosten erstattet werden.
Die Erstattungsfähigkeit der fiktiven Reisekosten eines am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen P...