Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des FamG, mit dem die Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vor dem AG auf Zahlung von 10.603,11 EUR nebst Zinsen wegen eines Gesamtschuldnerausgleichs im Zusammenhang mit einer im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung in D. in Anspruch genommen. Nach einem Versäumnisbeschluss legte die Antragsgegnerin Einspruch ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Beteiligten führten im weiteren Verlauf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Termin ordnete das AG das Ruhen des Verfahrens an und bewilligte der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Nachdem die außergerichtlichen Einigungsbemühungen gescheitert waren, wurde ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt. Dort schlossen die Beteiligten "auf Vorschlag des Gerichts und aus prozessökonomischen Gründen" einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

 
Hinweis

"§ 1"

Zur Erledigung der wechselseitigen verfahrensgegenständlichen Forderungen und Ansprüche verpflichtet sich die Antragsgegnerin, ihren hälftigen Miteigentumsanteil bzgl. des Grundstücksanwesens L... .../K... ... in D. auf den Antragsteller zu übertragen. Im Gegenzug stellt der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten und Lasten des genannten Anwesens frei, die Antragsgegnerin nimmt die Freistellung an. Der Antragsteller versucht, die Mithaftentlassung der Antragsgegnerin im Außenverhältnis herbeizuführen. Damit ist auch die Klageforderung erledigt, diesbezüglich verzichtet der Antragsteller auf die Geltendmachung der im Versäumnisbeschluss. v. 8.4.2015 titulierten Forderungen.

Die Beteiligten beabsichtigen, den Vollzug bzw. die Übertragung des Grundeigentums nach Möglichkeit beim Notariat in G. protokollieren und durchführen zu lassen.

§ 2

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

§ 3

Der Streitwert beträgt 10.603,11 EUR, der Vergleichsmehrwert 22.000,00 EUR.“

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin stellten sodann einen Antrag auf Festsetzung ihrer VKH-Vergütung über insgesamt 2.209,76 EUR. Darin enthalten waren u.a. eine 0,8-Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 22.000,00 EUR sowie eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 32.603,11 EUR.

Mit weiterem Beschluss hat der Abteilungsrichter beschlossen:

"Die bewilligte VKH wird auf den Vergleich erstreckt."

Zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Vergütung "auf 2.029,83 EUR" zu kürzen und die 0,8-Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert abzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind dem entgegen getreten, weil die Verhandlungen um den Gegenstand des nicht rechtshängigen Mehrvergleichs-Gegenstandes erheblichen Raum sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung eingenommen hätten wie auch bereits in Vorbereitung dieses Termines und weil eine isolierte Rechtsverfolgung höhere Gebühren ausgelöst hätte.

Das AG hat die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.834,91 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert seien abgesetzt worden, da sich hierauf die Beiordnung des Rechtsanwalts nicht erstrecke. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Erinnerung dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beigeordneten Anwalts, der zur Begründung vorträgt, der Gebührenanfall richte sich nach § 48 Abs. 1 RVG. Danach orientiere sich der Vergütungsanspruch an den Beschlüssen, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet bzw. bestellt worden sei. Demzufolge sei der Verfahrenskostenhilfebeschluss auszulegen, der auch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Mehrwert beinhalte. Eine anderweitige Auslegung wäre lebensfremd und würde zum Nachteil der bedürftigen Partei führen, da der Gebührenanfall nicht entfiele, sondern lediglich die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Teile der Anwaltsvergütung.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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