Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG zulässige sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des AG hat in der Sache Erfolg. Denn die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben einen über die vom AG erfolgte Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.834,91 EUR hinausgehenden Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung i.H.v. insgesamt 2.209,76 EUR. Die Verfahrens(differenz)- und die Terminsgebühr, deren Festsetzung die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit der Beschwerde aufgrund des Mehrvergleichs verfolgen, sind entgegen der Auffassung des AG neben der Einigungsgebühr ebenfalls zu erstatten.
1. Gem. §§ 45 ff. RVG ist die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung wie beantragt auf 2.209,76 EUR festzusetzen. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich haben zur Folge, dass den der Antragsgegnerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den Mehrvergleich auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. – unstreitig – weiteren 374,85 EUR zu erstatten sind. Die Vergütung der beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beläuft sich daher auf insgesamt (1.834,91 EUR + 374,85 EUR =) 2.209,76 EUR.
a) In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs außerhalb des Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 RVG eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten. Ausgangspunkt für die Entscheidung ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
b) Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs im Gerichtstermin in einem erstinstanzlichen Verfahren löst hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch eine 0,8-Verfahrens(differenz)gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV und eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV sowie Vorbem. 3 Abs. 3 VV aus dem Wert des Vergleichs aus. Das ist auch vorliegend der Fall.
c) Wird für den Mehrvergleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus der Staatskasse. Der Beschluss des AG über die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich enthält weder eine Erstreckung auf alle insoweit angefallenen Anwaltsgebühren noch eine entsprechende Einschränkung nur auf die Einigungsgebühr. In welchem Umfang in diesem Fall eine Erstattung aus der Staatskasse zu erfolgen hat, ist in der Rspr. und Lit. umstritten.
aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 m.w.N. [= AGS 2016, 239]; OLG Celle JurBüro 2016, 470 [= AGS 2016, 488]; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2015 – 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris [= AGS 2016, 491]). Begründet wird dies u.a. damit, dass andernfalls eine Ungleichbehandlung von bedürftigen und nichtbedürftigen Beteiligten vorliegen würde.
bb) Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen (vgl. u.a. OLG Dresden JurBüro 2016, 87 [= AGS 2016, 21]; OLG Jena JurBüro 2015, 640; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 [= AGS 2015, 89]). Die Vertreter dieser Auffassung verweisen auf die Neufassung des § 48 Abs. 3 S. 1 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013, weil nach der Gesetzesbegründung durch den Gesetzgeber klargestellt worden sei, dass im Falle eines Vergleichsabschlusses in Ehesachen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind (BT-Drucks 17/11471, 270). Dadurch dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 RVG für die Beiordnung in einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV die Erstreckung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten anordne, soweit der Vertrag die im Einzelnen näher aufgezählten Folgesachen betrifft, ergebe sich sogleich, dass bei allen Verfahren, die von § 48 Abs. 3 RVG nicht erfasst sind, so z.B. bei sonstigen Familiensachen oder Zivilrechtsstreitigkeiten, eine automatische Erstreckung auf alle mit dem Vergleich entstehenden Gebühren nicht erfolge. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Konstellation vergleichbar mit der Fallkonstellation eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens sei, für die der BGH entschieden habe (FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 349]), dass wegen des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden könne,...