Der Rechtsbehelf des Pflichtverteidigers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist als Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG zulässig. Er ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses in der aus dem Tenor ersichtlichen Form.
1. Der Rechtsbehelf stellt eine Erinnerung i.S.d. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG, nicht aber eine solche gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG dar.
Vorliegend wäre gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Vergütungsfestsetzung zuständig gewesen. Der Rechtspfleger ist als solcher nicht zuständig. Denn §§ 21 Nrn. 1-3, 22 Nr. 1-3 RPflG nennen im Gegensatz zu §§ 103 ff. ZPO, §§ 11, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 RVG den § 55 RVG nicht (vgl. auch Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 55 RVG, Rn 17; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 55 RVG, Rn 10) und auch aus § 26 RPflG folgt nichts Abweichendes. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass bei kleinen Gerichten der Rechtspfleger auf ausdrückliche Anweisung im Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst auch – insofern im Rahmen seiner Verpflichtungen gem. § 27 RPflG – Aufgaben des Urkundsbeamten wahrnimmt und insoweit als Urkundsbeamter handelt (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 RVG, Rn10), jedoch ist eine solche Übertragung der Aufgaben beim LG Görlitz derzeit noch nicht, insbesondere nicht durch Teil A I des Geschäftsverteilungsplanes für den nichtrichterlichen Dienst vom 27.12.2016 erfolgt. Dieser sieht, soweit hier von Interesse, lediglich die Übertragung "alle(r) Rechtspflegergeschäfte einschließlich der Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen der Strafkammern 1 bis 8, insbesondere übertragene Geschäfte in Jugend- und Jugendvollstreckungsverfahren" auf die Rechtspflegerin vor. Angesichts des Wortlautes ist es offensichtlich, dass die Übertragung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle davon nicht umfasst ist. Eine mündliche Einzel- oder Allgemeinzuweisung durch den Präsidenten oder den Geschäftsleiter des LG war bis zum 24.2.2017 (vgl. Organisationsverfügung des Präsidenten des LG Görlitz vom 27.2.2017, Az. E 3204-1/16(009)) ebenfalls nicht erfolgt. Auch für den Fall einer solchen Weisung, gleich ob – wie jetzt – geschäftsverteilungsplanmäßig oder mündlich, müsste der Rechtspfleger jedenfalls nicht als solcher, sondern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig werden und dies auch entsprechend zum Ausdruck bringen. Die Tatsache, dass die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (VwV Vergütungsfestsetzung) vom 4.12.2009 – ausweislich ihrer Präambel ergangen in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur bundeseinheitlichen Regelung der ihr unterfallenden Sachverhalte – in ihrer Nr. 1.2.1 regelt, dass "(d)ie Festsetzung (§ 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) (…) den Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2", mithin den Rechtspflegern "vorbehalten" ist, ändert rechtlich an der Zuständigkeit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ebenfalls nichts. Denn das RVG sieht eine Ermächtigung der Landesregierungen, der Landesjustizministerien oder auch eines Syndikates von Landesjustizministerien und Bundesjustizministerium zur Änderung der durch das RVG als Bundesgesetz aufgestellten Zuständigkeitsregelungen nicht vor, so dass eine derartige Verwaltungsvorschrift keine die Zuständigkeit ändernde Wirkung entfalten kann. Bezeichnender Weise enthält die Verordnung auch keine Angabe ihrer Rechtsgrundlage. Anders wäre es gegebenenfalls zu werten, würde die entsprechende Verordnung vorsehen, dass die Festsetzung den Rechtspflegern als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorbehalten sein soll. Dies ist aber mit der entsprechenden Verordnung ersichtlich nicht gemeint, spricht diese doch in ihren Nrn. 1.2.2 und 1.3.1 in diesem Zusammenhang wieder explizit vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dem durch die genannten Nummern "untergeordnete" Tätigkeiten bei der Vorbereitung der Festsetzung zugewiesen werden. Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung, dass auch im Zusammenhang mit dieser Verordnung die Formulierung im zitierten Geschäftsverteilungsplan des LG für den nicht-richterlichen Dienst nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass die "Übertragung der Rechtspflegergeschäfte" auf die entsprechende Rechtspflegerin diejenigen Geschäfte umfasst, die ausweislich der zitierten VwV Vergütungsfestsetzung den Rechtspflegern "vorbehalten" sind. Denn "vorbehalten" werden kann ohnehin nur etwas, das bereits der Zuständigkeit des "Begünstigten" unterfällt. Eine Übertragung im Sinne einer Zuständigkeitszuweisung von nicht in die originäre Zuständigkeit fallenden Aufgaben kann daher in der Regelung des Geschäftsverteilungsplanes auch im Zusammenhang mit der VwV Vergütungsfestsetzung nicht gesehen werden.
Die mit der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. § 55 Abs. 1 RVG nicht konforme Praxis am LG ...