Der mittlerweile Verurteilte hatte in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Körperverletzung begangen. Nachdem seitens der Polizei die Ermittlungen aufgenommen worden waren, zeigte der Rechtsanwalt die Übernahme der Verteidigung des – damals – Beschuldigten an. Er nahm zur Sache ausführlich Stellung und regte die Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege an. Für diesen Fall beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 408b StPO.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Erlass eines Strafbefehls wegen Körperverletzung und der Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gem. § 408b StPO. Das AG erließ antragsgemäß den Strafbefehl. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl wurde nicht eingelegt.
Anschließend beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung. Dabei machte er auch eine zusätzliche Gebühr nach Nrn. 4141, 4106 VV wegen Mitwirkung bei der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung geltend.
Der Urkundsbeamte hat die zusätzliche Gebühr abgesetzt, da eine Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO, die die Gebühr auslösen könnte, nicht ergangen sei.
Hiergegen hat der Verteidiger Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führte er aus, faktisch habe es sich um eine Verständigung gehandelt, da seine Anregung logischerweise den Sinn gehabt habe, das Verfahren im Strafbefehlswege zur Erledigung zu bringen. Hierzu seien über den Schriftsatz hinaus mindestens vier ausführliche Telefonate mit der zuständigen Staatsanwältin geführt worden. Erst durch die Tätigkeit des Unterzeichners habe die Durchführung einer Hauptverhandlung vermieden werden können, so dass die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden sei.
Nachdem der Erinnerung nicht abgeholfen wurde, hat das AG diese als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat es die Beschwerde zugelassen.
Der Verteidiger hat die zugelassene Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Gebühr gem. Nr. 4141 VV sei angefallen, da erst aufgrund seiner umfangreichen Beratung und ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft es zum Erlass eines Strafbefehls gekommen und hierdurch letztlich eine Hauptverhandlung vermieden worden sei. Dies entspräche dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm. Insbesondere aus Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV sei der Rückschluss zu ziehen, dass die Aufzählung in Abs. 1 der Vorschrift nicht abschließend sei. Anderenfalls sei zu erwarten, dass in den Fällen, in denen die arbeitsintensive Tätigkeit des Verteidigers erst den Erlass eines – eigentlich akzeptierten – Strafbefehlsantrags herbeigeführt habe, Einspruch eingelegt und sofort wieder zurückgenommen werde, um die entsprechende Gebühr entstehen zu lassen. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers.