Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren betreffend zwei Kinder.

Diese haben in einem im März 2016 eingeleiteten Stufenverfahren die Dynamisierung und Heraufsetzung ab 12/2015 rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche verfolgt, die der Antragsgegner in zwei Jugendamtsurkunden vom 14.7.2015 statisch hatte titulieren lassen.

Der anerkannte Anspruch des am 7.4.2000 geborenen Kindes lautete über 522,00 EUR monatlich und das Anerkenntnis war befristet bis zum 31.8.2016. Der anerkannte Anspruch des am 23.8.2007 geborenen Kindes lautete über 433,00 EUR.

Nach den Vorstellungen der Antragsteller standen Unterhaltsansprüche aus der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert ohne Begründung auf 13.860,00 EUR festgesetzt und mit Nichtabhilfebeschluss auf § 51 Abs. 1 FamGKG hingewiesen.

Der Antragsgegner, der nach der Kostenregelung eines Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, hält einen Verfahrenswert von 2.280,00 EUR für zutreffend.

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