I. …
II. Die – zulässige, insbesondere nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte – sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 EUR ist überschritten.
Die von der mit der sofortigen Beschwerde begehrten Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses betroffenen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (im maßgeblichen Zeitraum 4,12 %) aus einem Betrag von 6.942,75 EUR für die Zeit v. 10.11.2016 bis einschließlich 19.10.2017 (344 Tage) berechnen sich auf einen Betrag von 269,47 EUR.
2. Der Kläger hat hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags von 6.942,75 EUR nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz beim LG am 10.11.2016.
a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rspr. der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung – und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich – Zinsen gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.1992 – 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.1992 – 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschl. v. 30.9.2013 – 17 W 78/13, juris Rn 9 ff.; OLG München, Beschl. v. 8.2.1996 – 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Rn 4 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.1989 – 9 W 223/89, juris Rn 8). Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Prozessvergleichs insgesamt eine neue Grundlage für die Kostenverteilung geschaffen hätten. Die Kommentarliteratur hat sich dem soweit ersichtlich einheitlich angeschlossen (vgl. MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 71; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn 6; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 28. Ed. [1.3.2018], § 104 Rn 51; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rn 12).
b) Mit Beschl. v. 22.9.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) hat der BGH jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO tritt, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.
c) Nach Überzeugung des Senats muss diese Rechtsfolge nach den vom BGH zur Begründung des Beschlusses v. 22.9.2015 gemachten Ausführungen auch in dem Fall gelten, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen eines durch die Parteien in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleichs unwirksam wird, soweit sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung inhaltlich mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestand.
1) So hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Fall, dass "die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos" wird, "aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird" (BGH, a.a.O., juris Rn 16) nichts anderes gelten könne, als wenn "die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert" werde (BGH, a.a.O., juris Rn 15).
2) Aus der Gleichstellung der Fälle, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung teilweise aufgehoben oder abgeändert wird, mit dem Fall, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung "formell" unwirksam wird und an deren Stelle eine andere Kostenregelung tritt, folgt, dass der BGH dem Umstand, dass die Kostenverteilung auf eine formell neue, mit der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht identische Grundlage gestützt wird, nicht als entscheidend dafür ansieht, dem Kostenschuldner die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs des erstinstanzlichen Kostenantrags zu versagen.
(1) Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs der "Kostenregelung" – anstelle des Begriffs der "Kostenentscheidung" – deutet dabei darauf hin, dass die neue Kostenverteilung, die an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung tritt, nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung sein muss, sondern auch eine Regelung in einem Prozessvergleich darstellen kann.
(2) Des Weiteren hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass "formal betrachtet ... die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs ... nicht mehr auf der ursprünglichen E...