1. Vorprozessual entstandene Anwaltsgebühren können ausnahmsweise dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn sie Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sind und die zu erstattenden Gebühren entweder beziffert sind oder ihre Höhe sich eindeutig anhand des Vergleichs bestimmen lässt (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 26.2.2007 – 8 W 1/07).
  2. Nicht ausreichend ist die bloße Bestimmung einer Kostenquote, selbst wenn im Vergleich klargestellt ist, dass sie auch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren Anwendung finden soll.

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.4.2018 – 4 W 41/18 

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