II. Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die Annahme einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, sondern gegen die Annahme einer Erledigung des Antrags und daraus folgend die Auferlegung der Kosten. Auch der Senat geht daher jedenfalls von einer stillschweigend erklärten Zustimmung des Antragsgegners zur Erledigungserklärung der Antragstellerin aus.
Die in der vorliegenden Unterhaltssache – darum handelt es sich bei einem Verfahren auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss – hier nach gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist allerdings unzulässig (analog § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO).
Für alle Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn auch gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre.
Nach diesem Grundsatz kann der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen bzw. Verfahren nicht weiter gehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache. Gesetzlich verankert ist diese Schranke in §§ 91a Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 2 S. 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, gilt aber auch darüber hinaus (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 [= AGS 2006, 83]; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1796 [= AGS 2016, 250]; OLG Düsseldorf FamRZ, 2011, 496). Es soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, um auch zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht in abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen in der Sache gelangen. In der Hauptsache (hier: einstweilige Anordnung) wäre ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil der Verfahrenskostenvorschuss im Katalog des § 57 FamFG nicht aufgeführt ist.
III. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert von über 200,00 EUR ist erreicht. Die Differenz der Anwaltsgebühren bei Herabsetzung des Verfahrenswerts auf die Hälfte übersteigt diesen Betrag um ein Vielfaches. Hier greift nach der Auffassung des Senats die Einschränkung nicht, dass auch die Hauptsache anfechtbar sein muss, weil widersprüchliche Beurteilungen in der Sache nicht zu erwarten sind, es sich hierbei um einen anderen Entscheidungsgegenstand mit eigenständiger Beschwer handelt. Die Anfechtung solcher Beschlüsse richtet sich jeweils danach, in welchem Umfang sie nach den besonderen Regelungen ihres Bereiches anfechtbar sind, z.B. die Verfahrenswertfestsetzung nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG, (Musielak/Borth/Grandel/Borth, FamFG, § 57 Rn 1–17, beck-online; a.A. Keidel-Giers, 19. Aufl., § 57 Rn 3).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Verfahrenswert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Allerdings ist in der Rspr. umstritten, ob bei der einstweiligen Anordnung betreffend einen Verfahrenskostenvorschuss eine Herabsetzung gerechtfertigt ist. Dabei wird teilweise vertreten, dass das einstweilige Anordnungsverfahren in seiner Bedeutung der Hauptsache gleich komme (vgl. z.B. OLG Hamm BeckRS 2014, 09282; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 08094; OLG Köln BeckRS 2014, 13073).
Andere Gerichte gehen davon aus, dass auch hier grds. von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache auszugehen ist (vgl. z.B. OLG Celle BeckRS 2013, 13093; OLG Frankfurt BeckRS 2014, 07376; OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 54 [= AGS 2016, 527]). Letztere weisen insbesondere darauf hin, dass die einstweilige Anordnung nicht in materieller Rechtskraft erwachse und vom FamG jederzeit aufgehoben und abgeändert werden könne (§ 54 FamFG). Zudem seien Hauptsacheverfahren weder ausgeschlossen noch entbehrlich. Eine Anfechtbarkeit sei wegen der fehlenden Anfechtbarkeit im EA-Verfahren (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens möglich, das auch vom Antragsgegner eingeleitet werden könne. Allein der Umstand, dass diese Möglichkeiten wenig genutzt würden, sei kein Grund für eine Abweichung vom Regelwert.
Der Senat folgt dieser Auffassung. Ein zusätzliches Argument ergibt sich auch daraus, dass die Wertbestimmung in § 41 FamGKG auch dem geringeren Umfang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gegenüber der Hauptsache Rechnung trägt, die sich aus der erleichterten Beweisführung und den Erleichterungen des § 246 FamFG selbst ergibt.
Im konkreten Falle ist eine Abweichung vom Regelwert des § 41 FamFG allerdings schon deshalb nicht veranlasst, weil auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es wegen der Vorauszahlung auf den Zugewinn und damit wegen des Wegfalls der Bedürftigkeit nicht mehr der Auseinandersetzung mit dem streitigen Vortrag der Beteiligten bedurfte sowie es der Titulierung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht mehr bedurfte. Von daher rechtfertigt es auch der Umfang des konkreten Verfahrens nicht, von §§ 41, 35 FamGK...