Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2017, 31 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des an die Prozessbevollmächtigten gezahlten Betrages.

Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben v. 10.5.2012 Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und den Prozessbevollmächtigten zugesagt. Die Erklärung in diesem Schreiben stehe in Übereinstimmung mit dem früheren, im Juli 2011 an den Kläger gerichteten Schreiben. Auch dort habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie weitere Forderungen der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt halte und den Kläger bei der Abwehr der Forderungen unterstützen wolle. Durch die Zusage von Abwehrdeckung habe sie den Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1a ARB 75 gem. § 362 BGB erfüllt. Deshalb sei es unerheblich, dass der Versicherungsnehmer nach Zusage der Abwehrdeckung aus eigenem Entschluss die anwaltliche Forderung beglichen habe.

Der Teilerfüllung durch Gewährung von Abwehrdeckung stünden weder § 158n VVG a.F. noch europarechtliche Vorgaben entgegen. § 158n VVG a.F. sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar. Die Vorschrift setze die Richtlinie 87/344/EWG richtlinienkonform um. Mit dem Begriff "Streitfall" in Art. 6 der Richtlinie sei der Rechtsstreit des Versicherten mit seinem Streitgegner gemeint, für den er Deckungsschutz begehre. Die Zusage von Abwehrdeckung werde nicht erfasst. Sie komme einer Deckungsablehnung auch nicht gleich. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich ein Versicherungsnehmer allein deshalb von der Rechtsverfolgung abhalten lasse, weil der Versicherer hinsichtlich der Kosten des eigenen Anwalts nur Abwehrdeckung gewähre.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der an die Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren.

1. Zwar kann sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde liegen, in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dessen Forderung erfüllt (Senatsurt. v. 25.1.2006 – IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn 14; vgl. auch Senatsurt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter II [juris Rn 31]). Davon gehen auch das Berufungsgericht und die Revision aus.

2. Im Streitfall ist es aber nicht zu einer solchen Umwandlung gekommen, weil der Kläger erst nach der Zusage von Abwehrdeckung und ohne durchgeführten Abwehrversuch an die Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.

a) Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung zugesagt.

aa) Wie der Senat mit Urt. v. 21.10.2015 (IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn 32 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht es dem Rechtsschutzversicherer grds. frei, auf welche Weise er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit. Entscheidend ist nur, dass das geschuldete Ergebnis – Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit – erreicht wird. Der Versicherer kann entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gem. § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Rechtsanwalt eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen (Senatsurt. v. 21.10.2015, a.a.O., Rn 34, 42).

bb) In den an den Kläger gerichteten Schreiben v. 29.7.2011 und 10.5.2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt hält und die Kosten für deren Abwehr übernimmt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, damit habe die Beklagte dem Kläger Abwehrdeckung zugesagt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 21.10.2015, a.a.O., Rn 26).

Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grds. dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (Senatsurt. v. 20.7.2016 – IV ZR 45/16, VersR 2016, 1108 Rn 10 m.w.N.).

Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auslegung des Berufungsgerichts stehe entgegen, dass die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben v. 10.5.2012 die Verursachung unnötiger Mehrkosten und eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorgeworfen habe, die zur Leistungsfreiheit führen könne. Im folgenden Absatz hat die Beklagte ausgeführt, sie wolle dem Kläger "gleichwohl weiterhelfen". Dies und die folgende Zusage von Kostenschutz für die Ab...

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