Im Hauptsacheverfahren haben die damaligen Prozessbeteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheides des zuständigen Beschwerdeausschusses (im Folgenden: Beklagter) gestritten; die Antragstellerin war Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers (im Folgenden: Kläger). Vorausgegangen waren fünf Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide des zuständigen Prüfungsausschusses, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hatte; gegen einen Teil der Bescheide hatte auch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hatte den Widersprüchen des Klägers mit Bescheid v. v. 11.7.2013 teilweise stattgegeben und sie i.Ü. zurückgewiesen. Das SG wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren schlossen die damaligen Prozessbeteiligten vor dem Senat einen Vergleich, in dem sie sich u.a. darauf einigten, dass der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Der Senat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 48.625,04 EUR fest. Durch späteren Beschluss setze auch das SG den Streitwert wird auf 48.625,04 EUR fest.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG setzte daraufhin die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten fest. Er ging dabei entsprechend den Beschlüssen des LSG und des SG von einem Streitwert für die Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich des Vorverfahrens von 48.625,04 EUR aus. Der Kläger hielt seine Erinnerung aufrecht, soweit ihr nicht abgeholfen worden war. Er vertrat die Auffassung, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gelte für ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren nur, soweit der Verfahrensgegenstand identisch sei; dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seinen Widersprüchen teilweise stattgegeben habe. Das wies die Erinnerung insoweit zurück und führte aus, für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens sei nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Hinweis auf BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 R) von dem v. SG durch festgesetzten Streitwert von 48.625,04 EUR auszugehen; durch die Klageerhebung im Gerichtsverfahren habe sich nach den Grundsätzen des Urteils des BSG v. 19.10.2016 (a.a.O.) die Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten v. 11.7.2013 erledigt.
Durch Bescheide v. 14.6.2017 lehnte der Beklagte Kostenfestsetzungsanträge des Klägers wegen der Widerspruchsverfahren im Umfang dessen seinerzeitigen Obsiegens ab. Dagegen erhob der Kläger Klage beim SG, über die noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem Schreiben hat die Antragstellerin in eigenem Namen beantragt, die Streitwerte für die Widerspruchsverfahren bezüglich der Widersprüche gegen die fünf Prüfbescheide des Prüfungsausschusses in folgender Höhe festzusetzen: 1. Widerspruch gegen den Prüfbescheid v. 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR; 2. Widerspruch gegen den Prüfbescheid v. 12.3.2012 betreffend die Quartale I/2009 bis IV/2009: 17.493,36 EUR; 3. Widerspruch gegen den Prüfbescheid v. 18.3.2013 betreffend die Quartale I/2010 bis IV/2011: 45.533,84 EUR; 4. Widerspruch gegen den Prüfbescheid v. 21.1.2013 betreffend das Quartal III/2012: 5.011,98 EUR; 5. Widerspruch gegen den Prüfbescheid v. 22.4.2013 betreffend das Quartal IV/2012: 4.269,39 EUR. Das SG hat der Antragstellerin mit Schreiben v. 23.1.2018 mitgeteilt, der Streitwert sei durch den Beschluss des SG auch für die Vorverfahrenskosten festgesetzt worden; da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG nicht ersichtlich sei, bestehe kein Anlass für ein Tätigwerden des Gerichts.
Daraufhin hat die Antragstellerin das SG gebeten, einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach § 33 Abs. 1 RVG zu erteilen; "höchst vorsorglich und fristwahrend" werde Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen das Schreiben des SG v. 23.1.2018 eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine Streitwertfestsetzung für die dem Klageverfahren S 16 KA 216/13 vorausgegangenen Widerspruchsverfahren sei bisher nicht erfolgt; mit dem Beschl. v. 11.1.2017 sei lediglich der Streitwert für das gerichtliche Verfahren festgesetzt worden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.