Nachdem der BGH das Urteil des OLG auf die Revision des Beklagten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG einen Vergleich. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Sodann beantragte der Beklagte, die Gerichtskosten festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Rechtspflegerin 803,00 EUR fest, die der Kläger an den Beklagten zu zahlen hat.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung führt er aus, infolge des Vergleichs sei es zu einer Reduzierung der Gerichtskosten gem. Nr. 1213 Nr. 3 GKG-KostVerz. von 4,0 auf eine 2,0 Gebühr gekommen. Diese Regelung gelte auch für den Fall, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung eines zuvor erlassenen Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit anschließend durch einen gerichtlichen Vergleich im erneuten Berufungsrechtszug beendet werde. Hierzu verweist er auf zwei Entscheidungen des LAG Hessen und des OVG Koblenz. Er vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des die Kostenermäßigung ausschließenden Halbsatzes 2 ("es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nr. 2 genannten Urteile vorausgegangen ist") lägen nicht vor.
Auf den Hinweis der Rechtspflegerin hat der Kläger Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG eingelegt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Verwaltungsabteilung des OLG als Vertreterin der Landeskasse vorgelegt. In deren Stellungnahme tritt diese der Rechtsansicht des Klägers entgegen. Eine Gebührenermäßigung komme nicht in Betracht. Auch wenn das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben worden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen worden sei, ändere dies nichts daran, dass vor dem Vergleichsschluss nach Zurückverweisung bereits ein Urteil erlassen worden war. Der hinter der Gebührenermäßigung stehende Rechtsgedanke, dass es honoriert werden soll, dass es dem Gericht erspart bleibe, sich in einem Urteil mit dem Sachstand und der Rechtslage auseinandersetzen zu müssen, sei im vorliegenden Fall nicht erreicht worden. Deshalb sei der Erinnerung nicht abzuhelfen und die Sache dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung vorzulegen.