Die Beschwerde des Klägers, über die der Senat in der Besetzung nach § 76 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 NJG zu entscheiden hat (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl., 2014, § 165 Rn 34), ist zulässig (vgl. § 146 Abs. 3 VwGO), aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Erstattung einer Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 u. Nr. 3104 VV, und damit auch diejenigen für die Erstattung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) nicht vorliegen. Denn eine solche Gebühr ist nicht angefallen.
Es mag dahinstehen, ob eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch dann gegeben sein kann, wenn sie auf das vollständige Nachgeben einer Seite gerichtet ist (so: Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., 2005, Vorbem. 3 Rn 48, und Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, Vorbem. 3 Rn 166). Denn jedenfalls setzen auf eine Erledigung gerichtete Besprechungen i.S.d. Vorschrift die – hier von dem Kläger darzulegende – beidseitige Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2017 – 13 D 136/14, juris, Rn 3 ff., m.w.N.).
Für die Darlegung einer solche Bereitschaft des Beklagten anlässlich des Telefonats v. 6.2.2017 reicht es nicht aus, dass der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe der Sachbearbeiterin mitgeteilt, welche Konsequenzen, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, er zu ziehen gedenke, wenn die Verfügung nicht umgehend zurückgenommen werde. Allein die Weitergabe von Informationen genügt nämlich nicht, um einem Gespräch den Inhalt einer Besprechung zu geben, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 Rn 173, letzter Spiegelstrich). Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Sachbearbeiterin des Beklagten diese Mitteilung nur schweigend angehört hat (vgl. Bischof, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 6. Aufl., 2014, Nr. 3104 VV, Rn 48), ohne daraufhin zu äußern, eine Rücknahme der Verfügung zu prüfen, oder sich auf eine Diskussion dieser Maßnahme einzulassen (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 Rn 175). Weder legt der Kläger Letzteres substantiiert dar, noch ergeben sich aus dem behaupteten Gesprächsinhalt und dem übrigen Geschehen hinreichende Indizien dafür. Denn die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen ist schon kein Argument, mit dem die Rechtswidrigkeit einer Verfügung als Voraussetzung gerade ihrer Rücknahme (vgl. § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) dargetan werden kann. Solange der Beklagte die Entziehungsverfügung weiter für rechtmäßig hielt, kam zudem aus seiner Sicht auch eine anderweitig begründete Aufhebung derselben nicht in Betracht. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde hier als gebundene Entscheidung (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG) getroffen. Sowohl der Gesprächsvermerk v. 9.2.2017 als auch der Rücknahmebescheid v. 10.2.2017 lassen erkennen, dass der Beklagte die Einwände des Klägers gegen seine Verfügung solange für rechtlich unerheblich hielt, als ihm keine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über einen veränderten Punktestand vorlag. Es kann dahinstehen, ob seine Rechtsauffassung über die alleinige Maßgeblichkeit der Eintragungen im Fahrerlaubnisregister zutrifft (vgl. dazu einerseits BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 – BVerwG 3 C 21.15, zfs 2017, 355 ff. [357 Rn 25], und andererseits Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., 2017, § 4 StVG Rn 48) oder eine Fahrerlaubnisbehörde die Rechtskraft der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit als Voraussetzung sowohl des Eintritts der Bindung nach § 4 Abs. 5 S. 4 StVG als auch eines Sich-Ergebens von Punkten nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG ggf. auch unabhängig vom Stand des Registers zu prüfen hätte. Denn die Sachbearbeiterin des Beklagten hatte jedenfalls aus der für ihr Verhalten maßgeblichen eigenen Rechtsansicht heraus keinen Anlass, sich (schon) am 6.2.2017 mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine Besprechung über die etwaige Rücknahme der umstrittenen Entziehungsverfügung einzulassen. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass dies geschah.
AGS 6/2018, S. 272 - 273