Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der angegriffene Beschluss den Erinnerungsführer im Wege der Kosten(rück)festsetzung zur Zahlung von 303,62 EUR nebst Zinsen an den Erinnerungsgegner verpflichtet.
Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG kann der Begünstigte – wie hier geschehen – sofort die Auszahlung verlangen bzw. die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne dass Rechtskraft abzuwarten wäre. Die Einlegung der Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung, da diese vom Gesetz nicht vorgesehen ist, vgl. §§ 199 Abs. 1 Nr. 4; 197 i.V.m. 178, 175 SGG. Für die Fälle, in denen es im nachfolgenden Erinnerungsverfahren – wie hier – sodann zu einer geringeren Festsetzung der zu erstattenden Kosten kommt, hat der zunächst seiner (vorläufigen) Zahlungsverpflichtung nachkommende Beteiligte dann materiellrechtlich einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge nach § 717 Abs. 2 ZPO.
Neben den Möglichkeiten der klageweisen Geltendmachung nach den Alternativen des § 717 Abs. 2 ZPO war auch vor der erfolgten Neuregelung des § 91 ZPO mit Anfügung des Abs. 4 mit dem Ersten Gesetz zu Modernisierung der Justiz v. 24.8.2004 (BGBl I, 2198 ff.) in der Rspr. weitgehend anerkannt, dass für die überzahlten Beträge ein entsprechender Festsetzungstitel auch in einem vereinfachten Kosten(rück)festsetzungsverfahren geschaffen werden kann. Diesem Institut ist mit Wirkung v. 1.9.2004 durch § 91 Abs. 4 ZPO eine gesetzliche Grundlage gegeben und dessen Anwendung neu geregelt worden.
Die Regelung des § 91 Abs. 4 ZPO bewirkt nunmehr, dass zu den Kosten des Rechtsstreits, die von § 103 ZPO gedeckt sind und damit der vereinfachten Kostenfestsetzung nach §§ 104 ff. ZPO fähig sind, auch diejenigen Kosten zählen, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Ohne diese Regelung fehlte für die Rückforderung im Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO der erforderliche Titel, der letztlich durch die Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO hätte erlangt werden müssen. Die Kostengrundentscheidung hat vor Einführung des § 91 Abs. 4 ZPO die überzahlten Beträge nicht umfasst, da mit der Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO nur die Kosten des antragstellenden Beteiligten titulierbar gewesen sind. Die vorläufig gezahlten und zur Rückerstattung anstehenden Beträge waren bis zur Neuregelung des § 91 Abs. 4 ZPO eben keine Kosten des Rechtsstreits, also solche, die zur eigenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 91 ZPO aufgewendet wurden. Bei den überzahlten Beträgen handelt es sich indes um die Kosten des Gegners (Schmidt-Räntsch, MDR 2004, 1329, 1330 m.w.N.).
Da der Gesetzgeber keinen sachlichen Grund darin sah, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann und dem vorläufig zahlenden Schuldner nach Änderung dieses Titels mit (Teil)stattgabe im Erinnerungsverfahren dieser einfache Weg versperrt und er auf die Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO zu verweisen sein soll, um an den nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderlichen Titel zu gelangen (vgl. BT-Drucks 15/1508, 16), ist mit § 91 Abs. 4 ZPO das "übergeordnete Prinzip der Waffengleichheit" (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 64/11; Schmidt-Räntsch, MDR 2004, 1329) eingeführt worden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass auch die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einreden im Kosten(rück)festsetzungsverfahren grds. ausgeschlossen sind, da diese bei der Kostenfestsetzung ebenfalls grds. nicht zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.8.2005 – 11 W 1695/05 und 11 W 1696/05; Schmidt-Räntsch, MDR 2004, 1329, 1331; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., 2016, § 104 ZPO, Rn 21; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, § 104 ZPO Rn 83 m.w.N.).
Danach sind die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, der nachfolgend im Erinnerungsverfahren abgeändert oder gar aufgehoben wird, (vorläufig) erstatteten Kosten nach § 91 Abs. 4 ZPO nunmehr von der Kostengrundentscheidung des Rechtsstreits umfasst, so dass auch hierfür eine Kostengrundentscheidung und damit ein Titel nach § 103 Abs. 1 ZPO vorliegt. In Folge dessen kann der zunächst zahlende Kostenschuldner die letztlich überzahlten Beträge nach §§ 104 ff. ZPO (rück)festsetzen lassen. Das (Rück)festsetzungsverfahren ist somit das Spiegelbild zur vormaligen Festsetzung.
Vorliegend hat der Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer im Zuge der Kostenfestsetzung v. 28.4.2014 einen Betrag i.H.v. 795,78 EUR (773,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 22,28 EUR für die Zeit v. 13.11.2013 bis 8.7.2014) gezahlt. Anspruch hat der Erinnerungsführer nach dem rechtskräftigen Beschluss im Erinnerungsverfahren z lediglich auf 492,16 EUR (478,39 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 13,78 EUR für die Zeit v. 13.11.2013 bis 8.7.2014). Damit ergibt sich eine Differenz i.H.v. 303,62 EUR, die von dem Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zurückzahlen u...