Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzungsverfahren. vorläufig erstattete Kosten. Überzahlung. Rückfestsetzung. Unbeachtlichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen. entscheidender Umstand. tatsächliche Zahlung durch den Erstattungsberechtigten. Beitreibung der Kostenfestsetzung durch Rechtsanwalt im eigenen Namen. Kostenerstattung an den Gegner

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses (vorläufig) erstatteten Kosten sind, sofern nach Abänderung oder Aufhebung im Erinnerungsverfahren eine geringere Kostenerstattung festgesetzt wird, im Umfang der tatsächlichen Überzahlung im vereinfachten Kosten(rück)festsetzungsverfahren nach § 197 SGG iVm § 104 ZPO der (Rück)festsetzung fähig.

Materiell-rechtliche Einwendungen sind auch im Kosten(rück)festsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Allein entscheidend ist, dass der erstattungsberechtigte Beteiligte die Kosten im Verlaufe des Rechtsstreits tatsächlich gezahlt hat. Auf die genaueren Umstände der Zahlung, wie zB einer förmlichen Festsetzung oder einem Rückforderungsvorbehalt kommt es nicht an.

In den Fällen, in denen der Rechtsanwalt nach § 126 Abs 1 ZPO die Kostenfestsetzung im eigenen Namen betrieben hat, findet die Kosten(rück)festsetzung ebenfalls in diesem Rechtsverhältnis statt und der Rechtsanwalt hat die Kosten an den Gegner zu erstatten.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 2. August 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:

“Die von dem Kläger [hier: Erinnerungsführer] dem Beklagten [hier: Erinnerungsgegner] zu erstattenden Kosten werden auf 303,62 € festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 9. Juni 2016 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.„

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer führte unter anwaltlicher Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten u.a. das vormalige Klageverfahren zum Az. S 34 AS 15392/12. Mit der am 12. Juni 2012 erhobenen Klage begehrte er die Aufhebung des den Antrag auf Erstattung von Kosten für die Anreise zu einem Bewerbungsgespräch ablehnenden Bescheides sowie die Verpflichtung des Erinnerungsgegners zu einer Neubescheidung seines Antrages. Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 hob der Erinnerungsgegner den angegriffenen Ablehnungsbescheid nach richterlichem Hinweis aus formalen Gründen auf. Daraufhin teilte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 mit, er nehme “das Anerkenntnis„ an und erklärte “das Verfahren insoweit für erledigt„. Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 (eingegangen bei Gericht am 13. November 2013) erkannte der Erinnerungsgegner seine Kostentragungspflicht dem Grunde nach an. Bereits unter dem 31. Oktober 2013 hatte der Erinnerungsführer durch seinen Prozessbevollmächtigten die Kostenerstattung wie folgt beantragt:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG

240,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

170,00 €

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 €

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

40,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %)

123,50 €

Summe

773,50 €

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts setzte mit Beschluss vom 28. April 2014 die zu erstattenden Kosten wie beantragt fest. Am 8. Juli 2014 zahlte der Erinnerungsgegner, nachdem der Erinnerungsführer eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses beantragt hatte, einen Betrag in Höhe von 795,78 € (773,50 € zzgl. Zinsen i.H.v. 22,28 € für die Zeit 13. November 2013 bis 8. Juli 2014) an den Erinnerungsführer. Auf die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung des Erinnerungsgegners vom 20. Mai 2014 wurden im Verfahren zum Az. S 187 SF 3015/14 E mit Beschluss vom 8. April 2016 die zu erstattenden Kosten später auf insgesamt 478,38 € wie folgt festgesetzt, wobei die Kammer die Bemessung ausdrücklich auf die “erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit„ mit einem Begehren von “Fahrtkosten für eine einfache Fahrt von 25 km„ gestützt hat:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG

140,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG

102,00 €

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

120,00 €

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

40,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %)

76,38 €

Summe

478,38 €

Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Im Folgenden lehnte es der Erinnerungsführer ab, die so entstandene Überzahlung an den Erinnerungsgegner wieder auszukehren.

Hierauf beantragte der Erinnerungsgegner unter dem 3. Juni 2016 (eingegangen am 9. Juni 2016) die Kosten(rück)festetzung. Der Erinnerungsführer habe Anspruch auf lediglich 492,16 € (478,39 € zzgl. Zinsen i.H.v. 13,78 € für die Zeit vom 13. November 2013 bis 8. Juli 2014). Unter Berücksichtigung der früher erfolgten Zahlung in Höhe von 795,78 € ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 303,62 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstell...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?