Die gem. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors als Staatskasse i.S.v. § 57 Abs. 1 FamGKG ist zulässig, aber nicht begründet. Der per Verrechnungsscheck eingezahlte Gerichtskostenvorschuss ist dem Antragsteller zu erstatten.
Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Daher sind bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die Kosten, die die Partei nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, zurückzuzahlen.
Dem Antragsteller ist mit Beschl. v. 9.9.2016 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Die Bewilligung wirkt, da in dem Beschluss Abweichendes nicht angegeben ist, auf den Tag der Antragstellung zurück (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn 39). Tag der Antragstellung, auf den die Bewilligung zurückwirkt, ist der 8.9.2016, an dem zugleich der Verrechnungsscheck für den Gerichtskostenvorschuss eingereicht worden ist.
Es ist vertreten worden, dass mit der gleichzeitigen Einreichung des Verrechnungsschecks (konkludent) zum Ausdruck gebracht wird, dass man die Kosten der Prozessführung jedenfalls insoweit aufbringen kann und deshalb für die gleichzeitig eingezahlte Verfahrensgebühr keine Prozesskostenhilfe begehrt, und dass etwas anderes (nur) dann gilt, wenn zugleich eine Erläuterung dazu abgegeben wird, aus welchem Grunde der Vorschuss entrichtet worden ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.6.1989 – 9 W 3/89, SchlHA 1990, 57, juris Rn 10).
Dem folgt der Senat nicht. Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 739; MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn 6 bei Fußnote 11 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108 und OLG Köln Rpfleger 1999, 450, auf das Erreichen der unverzüglichen Zustellung des Antrags abstellend bei Fußnote 14 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200 und OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn 4). Der Kläger war dann schon am Tag des Eingangs der Klage von sämtlichen Gerichtskosten befreit (OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108). Lediglich solche Gerichtskosten, die bereits vor Antragstellung angefallen und auch bezahlt worden sind, werden von der späteren Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr erfasst, so dass eine Erstattungspflicht der Staatskasse nicht in Betracht kommt (OLG Hamburg MDR 1999, 1287). Nur das wird der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO gerecht, die nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn einer hilfsbedürftigen Partei die Rechtsverfolgung ermöglichen soll (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028, juris Rn 7; OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200, juris Rn 10). Zusätzlich die Erklärung zu verlangen, dass die Zahlung allein der Sicherstellung einer alsbaldigen Zustellung diene oder nur durch Hilfe Dritter – z.B. des den Vorschuss verauslagenden Bevollmächtigten – möglich gewesen sei oder gar auf einem Büroversehen der Bevollmächtigten beruhe, wäre bloße Förmelei, zumal insbesondere die erstgenannte Erklärung stets plausibel ist.
In den vom AG zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe (FamRZ 2007, 1028) und des OLG Stuttgart (Rpfleger 2003, 200) war eine entsprechende Erklärung zur Beschleunigung des Verfahrens durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zwar jeweils abgegeben worden, nach den in den Entscheidungen in ausdrücklicher Abkehr von einer früheren Rspr. gebildeten Obersätzen spricht aber viel dafür, dass die Erklärung jeweils nicht entscheidungstragend war.
Der Beschluss des für Kosten in Zivilverfahren zuständigen 9. Zivilsenats des OLG Schleswig v. 15.6.1989 – 9 W 3/89, SchlHA 1990, 57, führt zu keiner anderen Bewertung. Die schon vom AG zitierten OLG Karlsruhe und Stuttgart haben mit den oben zitierten Beschlüssen v. 1.2.2007 bzw. 27.12.2002 ausdrücklich eine anderslautende Rspr. aus den 80er Jahren aufgegeben. Eine neuere Entscheidung des 9. Zivilsenats ist nicht bekannt.
Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz v. 29.6.2017 die Erklärung abgegeben hat, dass die Gerichtskosten nicht vom Antragsteller eingezahlt worden, sondern seinem Konto belastet worden seien und dass dies angesichts der Angabe zum Aussteller des Schecks in dem Schreiben des AG v. 9.9.2016 an das Finanzverwaltungsamt bereits zuvor aktenkundig war.
AGS 6/2018, S. 287 - 290