ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2
Leitsatz
Wird gleichzeitig Klage eingereicht, die Gerichtsgebühr vorausgezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist die vorausgezahlte Gerichtsgebühr zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
OLG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018 – 15 WF 202/17
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um die Rückerstattung einer per Verrechnungsscheck eingezahlten Gerichtsgebühr.
Mit Schriftsatz v. 7.9.2016, beim AG eingegangen am 8.9.2016, hat der Antragsteller beantragt, seine Ehe zu scheiden. Zugleich hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und hat für die Gerichtskosten nach einem vorläufigen Gegenstandswert von 13.000,00 EUR einen von seinem Verfahrensbevollmächtigten ausgestellten Verrechnungsscheck über 534,00 EUR beigefügt, ferner die vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Mit Beschl. v. 9.9.2016 ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Verfügung ebenfalls v. 9.9.2016 ist der Verrechnungsscheck mit der Bitte um Einlösung und Übersendung einer Zahlungsanzeige dem Finanzverwaltungsamt des Landes Schleswig-Holstein übersandt worden. Die Zahlungsanzeige datiert v. 5.10.2016. Die Ehe ist mit Beschl. v. 10.3.2017 geschieden worden. Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.
Mit Schreiben v. 23.3.2017 hat der beigeordnete Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe um Rückerstattung der eingezahlten Gerichtskosten gebeten. Nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der Vorschuss nicht zurückgezahlt werde und hat dabei auf den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG v. 15.6.1989 – 9 W 3/89, SchlHA 1990, 57, Bezug genommen. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht, dass Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung beantragt und regelmäßig auch so gewährt werde, so dass die zitierte Entscheidung nicht einschlägig sei, weil die Einziehung der Gerichtskosten gut einen Monat nach dem Beschluss über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt sei, nämlich erst am 5.10.2016. In der daraufhin von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingeholten Stellungnahme hat der Bezirksrevisor ausgeführt:
"Eine Erstattung des Betrages kommt nicht in Betracht. Laut der Entscheidung des OLG Schleswig kommt es auf die Zahlung an und nicht auf die Einziehung des Betrages. Insoweit geht der Rechtsanwalt von einer falschen Voraussetzung aus, die er wohl als Einzahlung ansieht. Die Einzahlung des Vorschusses ist damit erfolgt, als der Verrechnungsscheck bei Gericht eingegangen ist. Dies ist nur anders zu sehen, wenn das Gericht die Zahlung per Verrechnungsscheck abgelehnt hätte und den Verrechnungsscheck sofort zurückgeschickt hätte, vgl. § 11 Rn 195, Bankenrecht, Schwintowski, 4. A. Es besteht also kein Annahmezwang, was hier aber unbeachtlich ist. Das OLG Schleswig hat auch entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht ohne Kostenrechnung zu verneinen ist. Die Kostenbeamtin wird angewiesen, die Kostenrechnung sofort und wie üblich zu fertigen und den Parteien zu übersenden!!!".
Mit Gerichtskostenrechnung v. 6.6.2017 hat das AG sodann den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss von 534,00 EUR auf die vom Antragsteller nach der Kostenentscheidung zu tragenden hälftigen Gerichtskosten von 319,00 EUR und i.Ü. auf den hälftigen Anteil der Antragsgegnerin an den Gerichtskosten verrechnet. Unter dem gleichen Datum hat es den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors hingewiesen. Mit Stellungnahme v. 22.6.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht, dass die Gerichtskosten nicht vom Antragsteller eingezahlt, sondern dem Konto des Unterfertigten belastet worden seien. Nachdem dem Antragsteller mit Beschl. v. 9.9.2016 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, hätte gem. § 21 GKG die Versendung des Schecks an die Landesjustizkasse und die Abbuchung vom Konto des Unterfertigten am 5.10.2016 nicht erfolgen dürfen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen die Kostenrechnung angesehen und hat ihr nicht abgeholfen.
Mit Beschl. v. 6.10.2017 hat das FamG die Kostenbeamtin angewiesen, dem Antragstellervertreter den Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 534,00 EUR zurückzuzahlen und eine neue, berichtigte Kostenrechnung zu erstellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der am 9.9.2016 (Einreichung des Verrechnungsschecks) bezahlte Gerichtskostenvorschuss zurückzuzahlen sei, weil dem Antragsteller mit Beschl. v. 9.9.2016 antragsgemäß ratenlose Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Dies bewirke nach § 122 Nr. 1a) ZPO, dass der Antragsteller rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, näm...