Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen Unbekannt wegen besonders schweren Fall des Diebstahls aus Kraftfahrzeugen. Die Haftpflichtkasse E. hat als Haftpflichtversicherung des Geschädigten Akteneinsicht beantragt. Hierzu führte sie aus:

 
Hinweis

"Sollte eine direkte Übersendung an uns nicht möglich sein, dürfen wir Sie bitten, die Akten an Herrn Rechtsanwalt H., der mit der Akteneinsicht beauftragt ist, zu schicken".

Die Akte wurde an den Beschwerdeführer übersandt. Hierfür wurde ihm die Auslagenpauschale von 12,00 EUR gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer zunächst im Wege der Erinnerung und nunmehr im Wege der Beschwerde gegen den als Zurückweisung auszulegenden Nichtabhilfebeschluss des AG.

Er wendet ein, nicht Kostenschuldner zu sein, da nicht er, sondern der Haftpflichtversicherer den Akteneinsichtsantrag gestellt habe, dies in eigenem Namen, jedenfalls nicht mit entsprechender Bevollmächtigung durch ihn.

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