Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Gem. § 36 Abs. 1 FamGKG bemisst sich, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 GNotKG und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sind entsprechend anzuwenden. Gem. § 36 Abs. 2 FamGKG sind mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
2. Entgegen der Auffassung des FamG ist das der familiengerichtlichen Genehmigung zugrundeliegende Geschäft hier nicht die Veräußerung des Grundstücks insgesamt, da die Beschwerdeführerin daran lediglich – in ungeteilter Erbengemeinschaft mit dem Bruder und der Mutter – mit einem hälftigen Miteigentumsanteil beteiligt ist und folgerichtig auch nur über diesen Anteil verfügen kann. Dass bei Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung ggfs. – gem. § 139 BGB – auch die Veräußerung des weiteren Miteigentumsanteils der Mutter hinfällig wäre, ist demgegenüber nicht entscheidend. Denn bei der Prüfung im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigungsentscheidung gem. den §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es ausschließlich auf das Kindeswohlinteresse an. Daher sind die Auswirkungen der Erklärung des Minderjährigen auf den gesamten Vertrag und dessen Parteien für die Entscheidung irrelevant und müssen auch bei der Bewertung nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG außer Betracht bleiben (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.2.2017 – 17 WF 22/17, Rn 8 [= AGS 2017, 195]). Auch könnten sowohl die Mutter als auch die Miterben ihren hälftigen Anteil jeweils alleine veräußern (vgl. Schneider, NZFam 2017, 277).
3. Ist damit im Ausgangspunkt auf die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils abzustellen, muss entschieden werden, ob der Verfahrenswert nach dem vollen Wert des Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach dem Vater anzusetzen ist oder gem. der Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich nach dem anteiligen Wert ihrer Erbquote.
Für den Ansatz des vollen Werts könnte sprechen, dass die Gesamthandsberechtigung der Beschwerdeführerin am vollen Miteigentumsanteil besteht und die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück nur insgesamt veräußern kann. Auch bei nur geringfügiger Beteiligung des Minderjährigen kommt die Veräußerung des gesamten Anteils nicht zustande, wenn die familiengerichtliche Zustimmung nicht erteilt wird (vgl. Schneider, NZFam 2017, 277). Auch die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG, die gem. § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG entsprechend anzuwenden sind, könnten für dieses Ergebnis sprechen. Gem. § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Bei Austauschverträgen wie dem vorliegenden Kaufvertrag, die eine Sache zum Gegenstand haben, ist gem. §§ 97 Abs. 3, 47 S. 1 GNotKG regelmäßig der Kaufpreis Gegenstandswert (vgl. Korintenberg/Bengel GNotKG § 97 Rn 16 f. m.w.N., beck-online; T. Schmidt, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1365 BGB). Um die gebührenrechtliche privilegierte Genehmigung (Beurkundung) einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder einer Zustimmungserklärung i.S.v. § 98 Abs. 2 GNotKG (etwa gem. §§ 1365, 1366 BGB, vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.9.2013 – 18 WF 164/13, juris [= AGS 2014, 414]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2016 – 5 WF 168/16, juris [= AGS 2017, 48]) geht es im vorliegenden Fall nicht. Bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen i.S.v. § 97 Abs. 1 GNotKG hat der Gesetzgeber eine solche Privilegierung (anders als etwa auch bei der Eintragung von Gesamthandsgemeinschaften im Grundbuch, vgl. § 70 GNotKG) vielmehr gerade nicht vorgesehen.
Der Senat kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Verfahrenswert gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG bei sachgerechter Auslegung der Vorschrift lediglich nach der Erbquote der Beschwerdeführerin bzw. der Quote ihrer gesamthänderischen Beteiligung an dem Miteigentumsanteil zu bemessen ist. Die gesamthänderische Berechtigung der Erbengemeinschaft an dem Miteigentumsanteil darf den Blick dafür nicht verstellen, dass die Veräußerung nicht alleine durch die darauf gerichteten Vertragserklärungen der Minderjährigen zustande kommt, sondern es hierzu auch der weiteren gleichgerichteten Erklärungen der weiteren Miterben (Bruder und Mutter) bedarf. Diese Erklärungen sind als solche jedoch – ebenso wie die Erklärungen der Mutter bezüglich des weiteren, ihr alleine gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils (vgl. oben 2.) – nicht Gegenstand der famil...