Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung der Staatskasse vom 19.1.2018 ist gem. § 59 Abs. 2 RVG, § 66 GKG zulässig. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beitreibung der Kostenrechnung ist unzulässig, denn ihr steht die von dem Erinnerungsführer zu Recht erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Der von der Staatskasse aus übergegangenem Recht gem. § 59 RVG geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung, die dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Erinnerungsführers im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe von der Staatskasse nach § 55 RVG gezahlt worden ist, unterliegt der für die Rechtsanwaltsvergütung allgemein geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Die Staatskasse erwirbt den Anspruch in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit des Forderungsübergangs befindet, denn er ändert seinen Rechtscharakter nicht (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 59 Rn 9; Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 59 RVG Rn 5). Es handelt sich der Sache nach um den privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, dessen Geltendmachung in diesem Verhältnis aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich ausgeschlossen ist.
Die Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 1, 2 RVG wird für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RVG nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung fällig. Das dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende isolierte Prozesskostenhilfeverfahren wurde hier aufgrund gerichtlicher Verfügung von 30.4.2013 nach § 17 Abs. 4 AktO für anderweitig erledigt erklärt, nachdem innerhalb eines Monats nach Zugang der Prozesskostenhilfeentscheidung keine Klage erhoben worden war. Ab Eintritt der Fälligkeit gilt für die Rechtsanwaltsvergütung die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist (Mayer, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 8 Rn 33; Schneider, in: AnwKomm-RVG, 7. Aufl., 2014, § 8 Rn 106). Die Verjährungsfrist begann danach vorliegend mit Ablauf des Jahres 2013 und endete mit Ablauf des Jahres 2016.
Bei Geltendmachung des nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs durch die Staatskasse mit Kostenrechnung v. 18.1.2018 war demnach die Verjährung bereits eingetreten.
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners gilt hier nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Durch die Festsetzung der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu leistenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht rechtskräftig festgestellt (Thüringer LSG, Beschl. v. 26.8.2016 – L 6 SF 177/16 B, juris Rn 12; Volpert, in: AnwKomm-RVG, a.a.O., § 55 Rn 7; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn 7; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Beratungskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 902). Die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG betrifft nur den Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf Zahlung der Vergütung aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe. Der aus dem Anwaltsvertrag herrührende privatrechtliche Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, der im Umfang der geleisteten Zahlungen nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergeht, ist nicht Gegenstand der Festsetzung nach § 55 RVG und wird durch diese nicht berührt. Die Festsetzung wirkt nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Staatskasse. Die vertretene Partei wird an dem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt; ein Erinnerungs- und Beschwerderecht gegen die Festsetzung nach § 56 RVG steht ihr nicht zu (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.3.2012 – 17 E 1204/11, juris Rn 1; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn 7 und § 56 Rn 7; Stollenwerk, in: Nomos Kommentar Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2016, § 55 RVG Rn 3 und § 56 RVG Rn 3; Volpert, in: AnwKomm-RVG, a.a.O., § 55 Rn 7 und § 56 Rn 5). Der Beschluss nach § 55 RVG entfaltet demnach gegenüber der prozesskostenhilfeberechtigten Partei keine Rechtskraft, die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB findet keine Anwendung.
Etwas anderes ergibt auch nicht aus der von dem Antragsgegner angeführten Literaturstelle (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 59 Rn 39), wonach Verjährung des nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs erst nach 30 Jahren eintrete. Dies betrifft – wie aus der dort zitiert...