Die Klägerin hatte auf Zahlung von 40.400,00 EUR geklagt sowie auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten (2,0-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer) in Höhe von 2.341,92 EUR. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, wonach in der Hauptsache 36.360,00 EUR zu zahlen waren und auf die vorgerichtlichen Kosten 2.107,73 EUR. Beide Beträge entsprachen jeweils 90 % des eingeklagten Betrages. Mit dieser Maßgabe sind auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt worden; lediglich für die erste Instanz blieb es bei der vollen Kostentragung der Beklagten. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren entstand Streit darüber, ob und in welchem Umfang die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf Klägerseite anzurechnen sei. Das LG hat keine Anrechnung vorgenommen.

Der sofortigen Beschwerde hat das LG unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Naumburg v. 18.2.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und v. 23.2.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge