Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Titulierung der vorprozessualen Geschäftsgebühr; Anrechnung auf Verfahrensgebühr

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.05.2011; Aktenzeichen 1 O 563/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 19.5.2011 betreffend die Kosten der 1. In-stanz teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf vom 29.1.2010 sind von der Beklagten zu 1 1.773,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2011 an die Klägerin zu erstatten.

Im Übrigen wird der Kostenausgleichungsantrag der Klägerin vom 14.3.2011 zurückgewiesen.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 391,19 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 40.400 EUR Zug um Zug gegen Übertragung einer näher beschriebenen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zu verurteilen. Ferner hat sie beantragte, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie als Nebenforderung (außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) 2.341,92 EUR zu zahlen. Diese hat die Klägerin nach einem Streitwert von 40.400 EUR mit einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG berechnet (974 EUR × 2 = 1.948 EUR; 1.948 EUR + 20 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG + 373,92 EUR Umsatzsteuer = 2.341,92 EUR).

In der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils hat das LG u.a. der Beklagten zu 1 50 % der Gerichtskosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

In der Berufungsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

"1. Die Beklagte zu 1 verpflichtet sich, an die Klägerin 36.360 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2008, sowie 2.107,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2008 zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche wechselseitige Ansprüche der Parteien aus der Beteiligung des Herrn B. an der C. GmbH & Co. KG erledigt.

2. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des LG Düsseldorf vom 29.1.2010 (1 O 563/08). Von den Kosten des zweiten Rechtszuges und dieses Vergleiches übernehmen die Klägerin 10 % und die Beklagte zu 1 90 %."

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.3.2011 Kostenausgleichung ihrer außergerichtlichen Kosten wie folgt beantragt:

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG 1.359,80 EUR

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG 1.255,20 EUR

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

gem. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG 20 EUR

Umsatzsteuer 500,65 EUR

Summe: 3.135,65 EUR

Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss die Kosten gegen die Beklagte zu 1 wie folgt festgesetzt:

Gerichtskosten i.H.v. 1.194 EUR, davon 50 %: 597 EUR

Außergerichtliche Kosten i.H.v. 3.135,65 EUR, davon 50 %: 1.567,83 EUR

Summe: 2.164,83 EUR

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit der Klage als Nebenforderung auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. insgesamt 2.341,92 EUR geltend gemacht, wobei in dem Betrag eine 2,0 Geschäftsgebühr enthalten gewesen sei. In dem Vergleich vor dem Senat habe sich die Beklagte zu 1 verpflichtet, 90 % der eingeklagten Hauptforderung (90 % von 40.400 EUR = 36.360 EUR) und 90 % der eingeklagten Nebenforderung (90 % von 2.341,92 EUR = 2.107,73 EUR) an die Klägerin zu zahlen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zum RVG sei die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Da 90 % der Geschäftsgebühr in dem Vergleich tituliert worden sei, sei eine 0,75 Geschäftsgebühr daher mit 90 % anzurechnen, mithin mit 657,45 EUR (0,75 Gebühr nach einem Streitwert von 40.400 EUR = 730,50 EUR; davon 90 % = 657,45 EUR).

Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde geltend gemacht, bei der im Vergleich titulierten Forderung i.H.v. 2.107,73 EUR handle es sich zwar um 90 % der eingeklagten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.341,92 EUR. Ausweislich des Vergleichs habe aber die Kostenentscheidung in dem erstinstanzlichen Urteil bestehen bleiben sollen.

Das LG hat der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Naumburg vom 18.2.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.2.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des LG ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 90 % eines Gebührensatzes von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurec...

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