Die neu gefasste Anm. Abs. 3 VV-E soll klarstellen, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Bedeutung hat dies in Sozialsachen vor allem für die Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für die eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 124 Abs. 3, 86b Abs. 4 SGG). Hier war bislang strittig, ob eine Terminsgebühr ausgelöst wird, wenn der Anwalt mit der Behörde eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens führt.
Zukünftig wird klargestellt, dass eine Terminsgebühr auch in diesen Verfahren anfallen kann.
Beispiel 1: Besprechung in sozialgerichtlichem Eilverfahren
Der Anwalt beantragt vor dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hiernach führt er mit der Behörde eine Besprechung, woraufhin der Antrag zurückgenommen wird.
Neben der Verfahrensgebühr entsteht auch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. i.V.m. Nr. 3106 VV-E. Ausgehend von den Mittelgebühren wäre nach den neuen Beträgen wie folgt zu rechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E |
300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-E |
280,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
600,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
114,00 EUR |
|
Gesamt |
714,00 EUR |
Neben der Terminsgebühr kann auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen. Während bei bloßem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses im einstweiligen Anordnungsverfahren nach der Neufassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-E und der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV-E keine Terminsgebühr anfallen kann (s.u. c)), entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-E aber dann, wenn dieser Vergleich zuvor in einer Besprechung (auch telefonisch) ausgehandelt worden ist.
Beispiel 2: Besprechung in sozialgerichtlichem Eilverfahren und Einigung
Der Anwalt beantragt vor dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hiernach führt er mit der Behörde eine Besprechung und erzielt eine Einigung.
Neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr entsteht jetzt auch eine Einigungsgebühr. Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr wäre wie folgt zu rechnen:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E |
300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-E |
280,00 EUR |
3. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1006, 3102 VV-E |
300,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
900,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
171,00 EUR |
|
Gesamt |
1.071,00 EUR |