I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines 1,2 ha großen Grundstücks und die Entfernung eines darauf installierten Zaunes. Die Beklagte beruft sich auf ein noch bis zum 30.10.2012 bestehendes Pachtverhältnis.
Das AG hat der Klage stattgegeben und den Wert für den Herausgabeantrag auf 2.000,00 EUR und den für die Entfernung des Zaunes auf 500,00 EUR festgesetzt. Das OLG hat die Berufung nach einem Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1 Nr. 1a, § 48 Abs. 1 LwVfG) durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
II. Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei gem. § 8 ZPO zu berechnen, weil sich die Beklagte auf ein Besitzrecht aus einem Pachtvertrag berufen habe. Maßgebend sei daher der auf die streitige Zeit – von der Klageerhebung (Anfang Mai 2009) bis zu dem behaupteten Ende der Pachtzeit (Oktober 2012) – entfallende Pachtzins. Angesichts einer Jahrespacht von 46,00 EUR werde die Berufungssumme deutlich verfehlt.
Der zusätzliche Urteilsausspruch auf Entfernung des Zaunes sei für die allein nach § 8 ZPO zu ermittelnde Beschwer unmaßgeblich. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 15.6.2005 – XII ZR 104/02, NZM 2005, 677) berufe, sei dem angesichts des klaren Wortlauts des § 8 ZPO nicht zu folgen.
III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO).
Die in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die auch im Fall eines die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses erfüllt sein müssen (BGH, Beschl. v. 7.5.2003, – XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21 u. v. 21.1.2009 – IV ZB 35/08, ZEV 2009, 246 m. W. Nachw. – std. Rspr.), liegen ebenfalls vor. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht in ausdrücklicher Abweichung von einer jüngeren Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 15.6.2005 – XII ZR 104/02, NZM 2005, 677) den Wert der Beschwer des Beklagten nur nach dem Wert des Räumungsantrags bestimmt und die Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung zum Abriss nicht in Ansatz gebracht hat und die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Bei der nach der vorgenannten Entscheidung des BGH vorzunehmenden Addition des nach § 8 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zur Räumung und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zum Abriss des Zaunes wird der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Mindestwert für eine zulässige Berufung überschritten (zur Berechnung – siehe unten 3). Liegt eine solche Divergenz vor, ist die Rechtsbeschwerde wegen des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zulässig.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. An der bereits genannten Entscheidung ist festzuhalten.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks – wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig ist – nach § 8 ZPO bestimmt und daher nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Nutzungsentgelt zu berechnen ist. Das entspricht der ständigen Rspr. des BGH (Senatsbeschl. v. 7.11.2002 – LwZR 9/02, BGHR 2003, 757; BGH, Beschl. v. 10.5.2000 – XII ZR 335/99, NJW-RR 2000, 1739 u. Urt. v. 17.3.2005 – III ZR 342/04, WuM 2005, 351). Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.
b) Ebenso richtig ist es, dass sich der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung, die die Beklagte auch dazu verpflichtet, die von ihr angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem vermieteten oder verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO bemisst. Der Kostenaufwand der Beklagten zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung (Senatsbeschl. v. 14.10.1993 – LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 u. BGH, Beschl. v. 4.7.1996 – III ZR 34/96, BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7).
c) Verfehlt ist es jedoch, auch bei einer Verurteilung aufgrund einer Klagenhäufung gem. § 260 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Wert der Klage auf Herausgabe des Grundstücks zu bestimmen, den Wert der Klage auf Beseitigung eines Gebäudes oder einer Einrichtung – und im Fall ihres Erfolgs die daraus folgende zusätzliche Beschwer der Beklagten – jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Wert der Beschwer der infolge einer Klagenhäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, die sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr gem. § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung ...