1. Die gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht sind gegen den Antragsgegner die Gerichtskosten des durch Vergleich beendeten Beschwerdeverfahrens (Nr. 1224 FamGKG-KostVerz.) in voller Höhe angesetzt worden.
Zwar trifft den Antragsgegner hier in seiner Eigenschaft als Übernahmeschuldner i.S.v.§ 24 Nr. 2 FamGKG lediglich eine Haftung in Höhe der Hälfte der vorgenannten Gerichtsgebühren. Er haftet jedoch daneben, soweit es das hier nur noch in Rede stehende Beschwerdeverfahren betrifft, auch als Veranlassungsschuldner gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG, denn dieses Verfahren hat er als Beschwerdeführer veranlasst. Verfahren i.S.d. Bestimmung ist dabei der jeweilige Rechtszug, Antragsteller derjenige Beteiligte, der die jeweilige Instanz durch seinen diesbezüglichen Antrag eingeleitet hat. Im Falle eines Rechtsmittelverfahrens ist dies mithin der Rechtsmittelführer, hier der Antragsgegner.
2. Die Haftung als Veranlassungsschuldner ist zwar grundsätzlich nachrangig gegenüber einer Haftung als Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG) oder Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG). Sie kommt jedoch im vorliegenden Fall zum Tragen, weil den Antragstellern (auch) für die Beschwerdeinstanz ratenlose Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Deren Inanspruchnahme auf die nach dem Vergleich von ihnen zu tragende Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten durch die Landeskasse steht daher § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG entgegen.
Allerdings ist die Frage, ob vorgenannte Bestimmung einen Kostenansatz der Landeskasse ausnahmsweise dann nicht ausschließt, wenn der Beteiligte, dem Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, Kosten im Rahmen eines Vergleichs, etwa durch Vereinbarung der Kostenaufhebung i.S.v.§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, übernommen hat und damit Übernahmeschuldner i.S.v. § 24 Nr. 2 FamGKG ist, umstritten. Während diesbezüglich vertreten wird, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei insoweit lückenhaft und bei Übernahme von Kosten im Vergleichswege durch Rückgriff auf eine in § 31 Abs. 3 GKG (der inhaltlich mit § 26 Abs. 3 FamGKG übereinstimmt)zum Ausdruck kommende Wertung dahingehend auszulegen, dass auch gegen den verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten ein Ansatz von Gerichtskosten erfolgen könne (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.9.2008 – 14 W 85/08; Beschl. v. 4.11.2010 – 18 W 226/10, AGS 2011, 545; Beschl. v. 18.3.2011 – 18 W 42/11 [= AGS 2011, 543]; Beschl. v. 12.7.2011 – 13 U 29/10), sieht die Gegenauffassung in der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO eine Regelung, die einer Inanspruchnahme dieses Beteiligten durch das Gericht entgegensteht (KG, Beschl. v. 14.2.2012 – 5 W 11/12; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.9.2011 – 3 WF 100/11 [= AGS 2012, 184]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2011 – 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437 f.; OLG Rostock, Beschl. v. 20.10.2009 – 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung mit der Maßgabe an, dass ein Kostenansatz gegen den verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten wegen der insoweit unzweideutigen und abschließenden Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO regelmäßig ausscheidet. Denn § 24 FamGKG regelt lediglich, wer weiterhin als Kostenschuldner in Betracht kommt. Das Verhältnis zwischen Landeskasse und dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, betrifft diese Vorschrift dagegen nicht. Ob Letzterer trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe von der Landeskasse in Anspruch genommen werden kann, ist vielmehr allein in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geregelt, dem auch keine Differenzierung zwischen Entscheidungsschuldner einerseits und Übernahmeschuldner andererseits zu entnehmen ist (KG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O. sowie Beschl. v. 24.11.2011 – 3 U 298/10). Es ist daher de lege lata nicht gerechtfertigt, allein gegenüber Letzterem eine Inanspruchnahme durch die Staatskasse zuzulassen. Vielmehr ist auch dieser Beteiligte, soweit ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, von der Verpflichtung, Gerichtskosten zu tragen, grundsätzlich befreit. Eine andere Auslegung würde auch außer Acht lassen, dass die Beteiligten durch die derzeitige Ausgestaltung des Kostenrechts durch zahlreiche Gebührenermäßigungstatbestände (vgl. die Nrn. 1212 Abs. 2, 1221, 1223, 1224, 1315 Abs. 2, 1324 Abs. 2, 1412, 1421 Abs. 2 sowie 1424 Abs. 2 FamGKG-KostVerz.) dazu angehalten werden, sich nicht allein in der Hauptsache, sondern auch hinsichtlich der Kostentragung zu einigen. Dieser gesetzgeberischen Konzeption liefe es zuwider, wenn der dadurch eingeräumte Vorteil dem verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten sogleich wieder genommen würde, indem allein der Umstand der Übernahme von Kosten als solcher die Staatskasse bereits berechtigen würde, diesen Beteiligten durch Ansatz der übernommenen Kosten in Anspruch zu nehmen.
Lediglich in Fällen offenkundigen Missbrauchs, etwa durch Vereinbarung einer sachlich nicht gerechtfertigten, von der voraussichtlichen gerichtlichen Kos...