Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des SG, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt worden ist. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dem Kläger ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Allerdings entspricht es – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung der Landessozialgerichte, dass für ein Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (so auch für das zivilgerichtliche Verfahren: Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 114 Rn 35 u. § 127 Rn 88, jeweils m. w. N). Diese Auffassung wird damit begründet, dass nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werde und hierunter das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zu verstehen sei (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschl. v. 28.11.2011 – L 11 AS 606/11 B Prozesskostenhilfe; v. 12.4.2011 – L 7 AS 192/11 B u.v. 7.5.2010 – L 17 U 133/10 B) sowie das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts betrieben werden könne (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2011 – L 6 R 131/11 B). Dieser Argumentation vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Für die Begründung der Auffassung, dass Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht gewährt werde könne, wird regelmäßig der Beschluss des BGH v. 30.5.1984 (VIII ZR 298, 83, BGHZ 91, 311) herangezogen. Dabei bleibt indes unberücksichtigt, dass der BGH diesen Grundsatz in einer späteren Entscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angewendet und dem dortigen Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfe-Entscheidungen bewilligt hat (Beschl. v. 19.12.2002 – III ZB 33/02 [= AGS 2003, 316]). Für eine Differenzierung zwischen Prozesskostenhilfe-Antrag und Prozesskostenhilfe-Beschwerde auch im sozialgerichtlichen Verfahren spricht der Umstand, dass für das Beschwerdeverfahren (in Streitigkeiten, in denen Beitragsrahmengebühren gem. § 3 RVG entstehen) nach Nr. 3501 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15,00 bis 160,00 EUR anfällt. Diese Verfahrensgebühr ist – anders als die für den Prozesskostenhilfe-Antrag vorgesehene Gebühr (Nr. 3336 VV) – regelmäßig gegenüber dem Auftraggeber abrechenbar, da nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG Beschwerdeverfahren besondere Angelegenheiten sind und damit die Regelung des § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit sind, nicht anwendbar ist (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 6.8.2007 – L 3 B 307/06 AS m.w.Nachw.; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 16 Rn 5 u. § 18 Rn 44). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf das Beschwerdeverfahren (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn 29 und Nr. 3500 VV Rn 26; Ebert/Ludwig Kroiß, in: Mayer/Kroiß, § 48 Rn 16), so dass die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht von dem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren umfasst wird. Hieraus folgt im Zusammenspiel mit der Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO, der eine Kostenerstattung im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ausschließt, dass der unbemittelte Beschwerdeführer mit der Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren auch dann belastet bleibt, wenn die Beschwerde Erfolg hatte. Dieses Ergebnis ließe sich mit der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2011 – 1 BvR 2493/10 m.w.Nachw.) kaum vereinbaren. In seiner o.g. Grundsatzentscheidung v. 30.5.1984 hat der BGH maßgeblich darauf abgestellt, dass der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werde, keine Kostennachteile entstünden. Diese Feststellung lässt sich für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren gerade nicht treffen. Schließlich folgt auch aus der Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO, der eine Kostenerstattung für Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt, nicht, dass in Ermangelung erstattungsfähiger Kosten auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheiden muss. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, dass der Beteiligte durch das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren mit Kosten belastet wird, die er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, so dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit die Gewährung staatlicher Leistungen in Form der Prozesskostenhilfe zur Gewährleistung gleichen Zugangs zu den Gerichten geboten ist.
Schließlich vermag auch das Argu...