Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur gering anzusehen sind, kann ein deutlicher Abschlag vom Nennwert der Forderung angemessen sein. Diskutiert werden Abschläge von bis zu 80 % (BGH NJW 2009, 920 [= AGS 2009, 342]; vgl. auch OLG Rostock, Urt. v. 19.2.2007 – 3 U 65/06).

Gemessen daran ist hier ein Abschlag von 70 % – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdegegnerin, der auf den rechtlichen Hinweis des Senats erfolgte – angemessen. Die Vollstreckungsaussichten bezüglich der Hauptforderung sind als ungünstig, wenn auch noch nicht als sehr schlecht zu bewerten. Für gewisse Vollstreckungsaussichten spricht, dass die Beklagte erst 34 Jahre alt ist und daher noch weite Teile ihres Berufslebens vor sich hat, so dass ihr zeitlich noch viel Möglichkeit zum Gelderwerb gegeben ist. Auch sind – so der Vortrag der Beklagten – keine weiteren Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung angemeldet. Die Restschuldbefreiung soll erteilt werden. Allerdings hat die Beklagte – ausweislich der PKH-Unterlagen, auf die sie sich im Beschwerdeverfahren berufen hat – derzeit ein so niedriges Einkommen, dass derzeit keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit in ihr Einkommen besteht. Auch bei einem etwas höheren Einkommen wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte einem derzeit elfjährigen Sohn unterhaltspflichtig ist. Dass die Beklagte konkrete Aussichten auf eine wesentlich besser bezahlte Tätigkeit hat, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass sie ihren Sohn zu betreuen hat, erscheint das, auch unter Berücksichtigung des mit zunehmendem Alter abnehmenden Betreuungsaufwands, nicht selbstverständlich. Angesichts der erheblichen Höhe der ursprünglichen Forderung erscheint es daher äußerst zweifelhaft, dass der Kläger nennenswerte Teile der Forderung wird vollstrecken können.

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