1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist zulässig (§ 16a Abs. 6 WBO i.V.m § 142 S. 2 WDO entsprechend). Das BVerwG ist für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
Sind dem Beschwerdeführer notwendige Aufwendungen nach der im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren gem. § 16a Abs. 2 bis 5 WBO getroffenen Kostenentscheidung zu erstatten, so findet für die nachfolgende Kostenfestsetzung die Bestimmung des § 142 WDO entsprechende Anwendung (§ 16a Abs. 6 WBO).
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts die Höhe der zu erstattenden Kosten fest (§ 142 S. 1 WDO); auf Erinnerung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig (§ 142 S. 2 WDO). Für den Fall, dass der BMV die Kostenentscheidung getroffen hat, enthält § 16a Abs. 6 WBO zwar nicht die Maßgabe, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das BVerwG tritt, wie dies in § 16a Abs. 5 S. 4 WBO für die Anfechtung der Kostenentscheidung und in § 21 Abs. 2 S. 2 WBO für die Kostenfestsetzung nach einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 21 WBO vorgesehen ist. Die Regelung des § 16a Abs. 6 WBO macht mit der angeordneten "entsprechenden" Anwendung des § 142 WDO jedoch deutlich, dass diese Vorschrift nicht wörtlich, sondern sinngemäß anzuwenden ist.
Nach der Systematik der WBO ist bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des BMV die Zuständigkeit des BVerwG gegeben (§ 21 Abs. 1 WBO). Diese erstreckt sich auf die in diesem Zusammenhang stehenden Nebenentscheidungen (§ 21 Abs. 2 S. 2 WBO). Der Gesetzgeber hat dieses Privileg ausdrücklich auch für die mit WehrRÄndG 2008 v. 31.7.2008 (BGBl I S. 1629) eingeführte Kostenentscheidung im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgesehen (§ 16a Abs. 5 S. 4 WBO). Darüber hinaus verweist die Gesetzesbegründung zu § 16a WBO darauf, dass die "Vorschriften … bei Entscheidungen des BVerwG" sinngemäß anzuwenden seien (BT-Drucks 16/7955 S. 35). Diese Aussage erfasst zwar in erster Linie die Situation, in der das BVerwG auf Anfechtung gem. § 16a Abs. 5 WBO über die Kosten entschieden hat. Sie bezieht sich aber auf die Regelung des § 16a WBO insgesamt und damit auch auf § 16a Abs. 6 WBO. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass einheitlich die Zuständigkeit des BVerwG dann gegeben sein soll, wenn nach einer Kostenentscheidung des BMV die Kosten festzusetzen sind. Dem entspricht auch die Systematik der WBO.
Entsprechend erfolgt in diesen Fällen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BVerwG. Über die hiergegen gerichtete Erinnerung entscheidet das BVerwG und dies – ebenso wie das Truppendienstgericht – ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 16a Abs. 6 WBO i.V.m. § 142 S. 2 WDO entsprechend; Beschl. v. 9.4.2010 – BVerwG 1 WDS-KSt 6.09 – Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn 9 f.).
2. Die Erinnerung ist auch insoweit begründet, als die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Kostenentscheidung des BMV für das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO einen Anspruch auf Erstattung von notwendigen Aufwendungen in Höhe von 166,60 EUR hat. Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären (§ 16a Abs. 6 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Erstattungsfähig sind danach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO), wie sie sich aus dem RVG ergeben. Danach steht der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung als eigene Angelegenheit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV zu.
Den Abgeltungsbereich einzelner Gebühren bestimmt § 15 Abs. 1 und 2 RVG durch den Rechtsbegriff "derselben Angelegenheit". Nähere Bestimmungen hierzu finden sich im 3. Abschnitt "Angelegenheit" des Gesetzes, das in § 16 RVG Verfahren aufzählt, die als "dieselbe Angelegenheit" anzusehen sind, während § 17 RVG "verschiedene Angelegenheiten" definiert.
Maßgeblich für die in Rede stehende Tätigkeit der Bevollmächtigten ist die Regelung verschiedener Angelegenheiten in § 17 Nr. 1 RVG. Eingeleitet durch das Wort "jeweils" folgt eine durch Kommata oder das Wort "und" gegliederte Reihung, die sowohl das "Verfahren über die Beschwerde" als auch das "Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung" enthält. Diese Reihung kann nicht so verstanden werden, dass die aufgezählten Verfahren nur gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, nicht aber untereinander selbstständig sind (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2006 – L 5 KA 5567/05). Hiergegen spricht bereits das einleitende Wort "jeweils", dass die je gegeneinander abgrenzende Funktion der Aufzählung hervorhebt. Betrachtet man die hier maßgeblichen Elemente der Reihung, so lautet die Regelung "Verschiedene Angelegenheiten sind jeweils … das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerd...