Der Senat geht mit dem FamG davon aus, dass in Anpassungsverfahren gem. §§ 33, 34 VersAusglG die Verfahrenswertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmen ist. Danach ist für jedes betroffene Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, mindestens jedoch 1.000,00 EUR. Der Mindestwert kann gem. § 50 Abs. 3 FamGKG herauf- oder herabgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Die oberlandesgerichtliche Rspr. zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ist uneinheitlich. Während die Ansicht vertreten wird, wegen des Ausgleichs nach der Scheidung habe die Verfahrenswertfestsetzung gem. § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute zu erfolgen (so OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.11.2011 – 2 UF 227/10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.2.2011 – 2 UF 317/10; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.5.2012 – 13 UF 131/11; OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2010 – 5 UF 20/10; OLG Hamm, Beschl. v. 21.9.2010 – 2 UF 76/2010), muss nach anderer Ansicht auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG zurückgegriffen werden, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG erfasse (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.2.2012 – 4 UF 261/10; Hauß, FamRB 2010, 251 bis 257). Schließlich wird vertreten, dass der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG mit 10 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute festzusetzen sei, da es sich auch bei den Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.d. § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach Scheidung, wie von § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG vorausgesetzt, handele (OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2011 – 10 WF 178/2011 [= AGS 2012, 37]).
Der Senat schließt sich mit dem FamG der letztgenannten Auffassung an. Bei den Verfahren nach Kapitel 4 des VersAusglG (Titel des Kapitels: Anpassung nach Rechtskraft) handelt es sich um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG (Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., zu § 217 Rn 14). Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. Wenn aber die Anpassungsverfahren nach dem VersAusglG Versorgungsausgleichssachen sind, ist vornehmlich § 50 FamFG zur Wertfestsetzung heranzuziehen. Da sich die Vorschrift zur Bestimmung des Verfahrenswerts aus dem FamGKG ergibt, ist der subsidiäre § 42 Abs. 1 FamGKG nicht einschlägig. Im Rahmen der durch § 50 FamGKG vorgegebenen Wertfestsetzung ist die 2. Alt. des Abs. 1 S. 1 nicht einschlägig, weil sie sich systematisch auf die §§ 20 bis 26 VersAusglG bezieht, die die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung regeln. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift ("…bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung …"), der auf die Überschrift von Teil I., Kapitel 2, Abschnitt 3 des VersAusglG (§§ 20 ff. VersAusglG) Bezug nimmt. Zum anderen ergibt sich dies aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche nach Scheidung i.S.v. §§ 20 ff. VersAusglG Bezug genommen wird (BT-Drucks 16/11903, S. 61).
Der Wertberechnung ist jedes verfahrensgegenständliche Versorgungsanrecht zugrunde zu legen. Dies sind die Anrechte, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz in Betracht kommt. Ist der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht gem. § 50 Abs. 3 FamFG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Dabei will der Senat nicht ausschließen, dass es Fälle geben kann, die aufgrund ihrer unterhaltsrechtlichen Komplexität und Schwierigkeit eine Orientierung an der Wertfestsetzung für Unterhaltsverfahren sachgerecht erscheinen lassen können (entgegen OLG Schleswig a.a.O.). Systemwidrig wäre das nicht, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung lediglich vergleichend und zwecks Festlegung eines "billigen" Maßstabs die Größenordnung eines ähnlich gelagerten Unterhaltsverfahrens herangezogen würde und im Übrigen die Anpassungsverfahren einen engen Bezug zum Unterhalt durch dessen Inzidentprüfung haben.
Weil es sich bei den Anpassungsverfahren jedoch nicht um Unterhaltsverfahren i.S.d. FamFG handelt, ist Ausgangspunkt der Verfahrenswertbestimmung nicht die schematische Festlegung anhand des Jahreswerts der Rentenkürzung, sondern der Regelfall des § 50 Abs. 1 FamFG.
Im konkreten Fall kommt die Orientierung an der Wertfestsetzung für ein Unterhaltsverfahren im Rahmen der Abwägung nach § 50 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht. Es hätte nach Auffassung des Senats schon einer Anpassung auf den doppelten Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht bedurft, um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Der Mindestwer...