Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG das ab dem 1.9.2009 geltende neue Verfahrensrecht anzuwenden. Die hier gegenständliche Verfahrenswertbeschwerde ist daher nach dem FamGKG zu behandeln.
Danach ist die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft. Auch ist der – mangels Beschwerdezulassung durch das AG nach § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG – erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG überschritten. Grundsätzlich berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Beschwerde eines Bevollmächtigten aus der Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert (Mayer/Kroiß/Pukall, § 32 RVG Rn 82; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769, 772; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 32 RVG Rn 28; Meyer, GKG/FamGKG, § 68 GKG Rn 11; Hartmann, KostG § 32 RVG Rn 17; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, § 59 GKG Rn 2, 3). Ist jedoch wie hier dem Mandanten des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, so ist streitig, ob für den erforderlichen Vergleich auf die Wahlanwaltsgebühren oder auf die bei einem Streitwert von über 3.000,00 EUR niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG abzustellen ist. Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil nach der ersten Auffassung der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht wäre, während nach der zweiten Auffassung der Wert nicht erreicht wäre:
Das AG hat den Wert zuletzt auf 7.751,00 EUR festgesetzt. Bei diesem Wert würden sich Wahlanwaltsgebühren von 1.249,50 EUR (2,5 x 412,00 EUR + 20,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen + Umsatzsteuer) und VKH-Anwaltsgebühren von 719,95 EUR (2,5 x 234,00 EUR + 20,00 EUR + Umsatzsteuer) ergeben. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4.500,00 EUR würde sich ein Verfahrenswert von 18.550,80 EUR ergeben (für die Scheidung 3 x (4.500,00 + 653,00 EUR) = 15.459,00 EUR zuzüglich 20 % für den Versorgungsausgleich). Hierbei ergäben sich Wahlanwaltsgebühren von 1.826,65 EUR (2,5 x 606,00 EUR + 20,00 EUR + Umsatzsteuer) und VKH-Anwaltsgebühren von 833,00 EUR (2,5 x 272,00 EUR + 20,00 EUR + Umsatzsteuer). Ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren ergibt sich daher eine Differenz von 577,15 EUR, ausgehend von den VKH- Anwaltsgebühren eine Differenz von nur 113,05 EUR.
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, auch bei einem im Wege der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt sei grundsätzlich auf die Wahlanwaltsgebühren abzustellen (OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 32 RVG Rn 17; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 5. Aufl. 2012, § 32 Rn 82; Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. Aufl., § 68 GKG Rn 11; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 32 Rn 28). Zur Begründung wird angeführt, der beigeordnete Rechtsanwalt könne gem. § 126 ZPO die vollen Wahlanwaltsgebühren beim Gegner liquidieren (OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 32 RVG Rn 17; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 5. Aufl. 2012, § 32 Rn 82) und es bestehe die Möglichkeit, dass er gem. § 50 RVG die vollen Wahlanwaltsgebühren erhalte (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 32 Rn 28).
Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, jedenfalls bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung sei auf die Gebühren nach § 49 RVG abzustellen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 – 1 Ta 183/09; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769, 772 m.w.Nachw.; OLG Rostock Beschl. v. 28.3.2011 – 3 W 52/11, für den Fall, dass ein Anspruch aus § 126 ZPO nicht in Betracht kommt). Zur Begründung wird angeführt, dass es im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung vollkommen ungewiss sei, ob es jemals zu einer Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung i.S.d. Anordnung einer Zahlung nach § 120 Abs. 4 ZPO komme. Daher sei auch ungewiss, ob der Rechtsanwalt jemals seinen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung nach § 50 RVG realisieren könne. Der Eintritt einer ungewissen Bedingung sei dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.8.2009 – 1 Ta 183/09; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769, 772 m.w.Nachw.)
Der Senat folgt der ersten Auffassung. An der zweiten Auffassung ist zwar zutreffend, dass auf die Vorschrift des § 126 ZPO die Berechnung der Beschwer nach den Wahlanwaltsgebühren jedenfalls dann nicht gestützt werden kann, wenn eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten entweder nach der Verfahrensordnung nicht in Betracht kommt (so z.B. für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG) oder tatsächlich nicht erfolgt ist (wie z.B. auch im vorliegenden Fall einer Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG). Allerdings berücksichtigt die zweite Auffassung nicht ausreichend die Bedeutung des § 50 RVG. Diese Vorschrift besagt letztlich, dass auch der im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwa...