Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert für Beschwerde gegen Festsetzung des Verfahrenswertes
Leitsatz (amtlich)
Bei der Beschwerde eines im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Verfahrenswertfestsetzung bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren und nicht von der Vergütung nach § 49 RVG.
Normenkette
FamGKG §§ 43-44, 50, 57, 59; GKG § 68; RVG §§ 49-50; ZPO §§ 120, 126
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In vorliegendem Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 31.8.2009, beim AG eingegangen am selben Tag, die Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner beantragt. In der Antragsschrift hat sie durch ihren Bevollmächtigten einen vorläufigen Gegenstandswert von 4500 EUR angegeben. In ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin angegeben, sie sei derzeit als Freiberuflerin bzw. Dozentin tätig. Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des AG vom 10.12.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt worden.
Durch Beschluss vom 15.8.2011, rechtskräftig seit dem 6.10.2011, hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Verfahrenswert auf 4500 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 8.9.2011 hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners eine Überprüfung der Verfahrenswertfestsetzung angeregt. Hierzu teilte er mit, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags über ein monatliches Einkommen von 652,53 EUR aus Arbeitslosengeld I verfügt habe. Auf Nachfrage des Gerichts zum Einkommen der Antragstellerin teilte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 30.9.2011 mit, die Antragstellerin verfüge über ein Einkommen von 4500 EUR. Mit Beschluss vom 26.10.2011 hat das AG die Verfahrenswertfestsetzung aus dem Beschluss vom 15.8.2011 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 7751 EUR festgesetzt wurde. Ausgehend von einem Einkommen der Antragstellerin von 1500 EUR und einem Einkommen des Antragsgegners von 653 EUR ergab sich ein Wert für die Ehescheidung von 6459 EUR und für den Versorgungsausgleich bei zwei Anrechten von 1292 EUR.
Gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit am 15.12.2011 beim AG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein, wobei er darauf hinwies, dass die Antragstellerin über ein monatliches Einkommen von 4500 EUR verfüge. Mit Schreiben vom 19.12.2011 hat das AG den Bevollmächtigten der Antragsteller auf den Widerspruch zu der Angabe des Verfahrenswertes in der Antragsschrift hingewiesen und aufgefordert, binnen 2 Wochen substantiiert zu dem Einkommen vorzutragen und z.B. eine Gehaltsabrechnung aus August 2009 vorzulegen. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 30.12.2011 seine Beschwerde zurück. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners, der sich bereits mit Schriftsatz vom 23.12.2011 der Verfahrenswertbeschwerde des Antragstellervertreters angeschlossen hatte, stellte mit Schriftsatz vom 10.1.2012, eingegangen am selben Tag, klar, dass er eigenständig Verfahrenswertbeschwerde erheben wolle. Danach soll der Verfahrenswert ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4500 EUR festgesetzt werden.
Mit Beschluss vom 2.2.2012 hat das AG der Beschwerde des Antragsgegnervertreters nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf einen Vergleich der Anwaltsvergütung nach § 49 RVG bei dem festgesetzten und dem durch die Beschwerde erstrebten Verfahrenswert. Hier ergebe sich eine Erhöhung der Vergütung um nur 95 EUR.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er dazu tendiere, die Beschwerde als zulässig anzusehen, jedoch ohne näheren Vortrag und Vorlage von Nachweisen nicht von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4500 EUR auszugehen sei. Der Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten haben hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 8.3.2012 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.
II. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende neue Verfahrensrecht anzuwenden. Die hier gegenständliche Verfahrenswertbeschwerde ist daher nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zu behandeln.
Danach ist die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft. Auch ist der - mangels Beschwerdezulassung durch das AG nach § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG - erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG überschritten. Grundsätzlich berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Beschwerde eines Bevollmächtigten aus der Differenz der Gebühren des Anwalts ein...