Verfahrensgang

AG Peine (Aktenzeichen 10 F 289/18)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. März 2019 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 30. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung des Familiengerichts durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist.

II. Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist statthaft. Auch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG überschritten. Grundsätzlich berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Beschwerde eines Bevollmächtigten aus der Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert (Hartmann Kostengesetze, 48. Aufl., § 32 RVG Rn. 17). Obwohl hier der Mandantin des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, ist nach Auffassung des Senats, für den erforderlichen Vergleich auf die Wahlanwaltsgebühren, anstatt auf die bei einem Verfahrenswert von über 4.000 EUR niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG abzustellen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. März 2012, FamRZ 2012, 1970; OLG Celle FamRZ 2006, 1690; OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 32 RVG Rn. 17). Danach ist der Beschwerdewert von 200 EUR - unter Berücksichtigung einer (außergerichtlichen) Einigungsgebühr - erreicht.

Auch die Beschwerdefrist nach § 59 Abs. 1 S. 3, § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG ist gewahrt.

2. In der Sache hat die Wertbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Zwar ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich darin zuzustimmen, dass für den Versorgungsausgleich auch in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG, in denen i. d. R. keine näheren Feststellungen zur Zahl der Anrechte getroffen werden, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, nicht generell nur der Mindestwert von 1.000 EUR anzusetzen ist. Vielmehr ist im Grundsatz jedenfalls dann von der Regelbewertung auszugehen, wenn die Zahl der ehezeitlichen Anrechte feststeht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 11 WF 79/19 -, MDR 2019, 996; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 10 WF 347/09 -, FamRZ 2010, 2103).

In dem konkreten Einzelfall hat das Familiengericht jedoch beanstandungsfrei von der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG Gebrauch gemacht. Insofern hat das Familiengericht nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit Rücksicht auf den geringen Arbeitsanfall im konkreten Fall gerechtfertigt sei, in Anwendung von § 50 Abs. 3 FamGKG den Wert für die Folgesache für den Versorgungsausgleich auf lediglich 1.000 EUR festzusetzen. Da das Familiengericht aufgrund der vorgelegten notariellen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich keine Auskünfte für die Anrechte der Ehegatten bei den betroffenen Versorgungsträgern eingeholt und dementsprechend keine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen hat, hält es der Senat für gerechtfertigt, von der Festsetzung des Regelverfahrenswerts gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen und von der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG Gebrauch zu machen (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, FamRZ 2011, 1813; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809). Denn das Familiengericht hat vorliegend nicht den gleichen Aufwand betrieben, wie wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Zwar hat es gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG pflichtgemäß geprüft, ob bezüglich des notariellen Ausschlusses Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Die Einschätzung des Familiengerichts, dass dieser Aufwand, den es durch den notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs betreiben musste, im konkreten Fall erheblich geringer war, als bei dessen Durchführung, ist nicht zu beanstanden.

III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14811746

AGS 2020, 399

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