Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers als beigeordneter Rechtsanwalt beschwerdebefugt.
Dies folgt aus § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Die Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ortsansässigen Rechtsanwalts berührt damit den (eigenen) Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der außerhalb dieses Gerichtsbezirks ortsansässig ist.
Die Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet.
Das SG hat zu Unrecht eine Beschränkung der Beiordnung allein zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG Berlin ortsansässigen Rechtsanwaltes angeordnet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat Anspruch auf eine Beiordnung im tenorierten Umfang, denn auch dadurch wird das Mehrkostenverbot nicht verletzt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechend, also auch § 121 ZPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Allerdings bestimmt § 121 Abs. 4 ZPO: Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
Daraus folgt, dass in der Regel ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, weil (allein) dadurch sichergestellt ist, dass keine zusätzlichen Reisekosten anfallen.
Ordnet das Gericht ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was zugleich die Möglichkeit ausschließt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" (nunmehr nach Änderung des § 121 Abs. 3 ZPO zum 1.6.2007 "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts") zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BRAGO (der mit Inkrafttreten des RVG zum 1.7.2004 in § 46 Abs. 2 RVG nicht übernommen wurde, weil diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO dem Gesetzgeber als entbehrlich erschien – vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 200 -, ohne dass dies bedeutet, dass Reisekosten eines auswärtigen beigeordneten Rechtsanwalts nunmehr grundsätzlich zu erstatten wären – vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 46 Rn 4) nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht (im Gerichtsbezirk) niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil besondere Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht (im Gerichtsbezirk) niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (BGHZ 159, 370 = NJW 2004, 2749).
Zur Beurteilung, ob besondere Umstände die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts erfordern, sind die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Prozessführungsfähigkeiten der Partei maßgebend (Geimer in Zöller, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 121 Rn 18; BGH, Beschl. v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04 unter Hinweis auf Zöller, a.a.O., 24. Aufl., § 121 Rn 18).
Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann, oder wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Dabei ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 S. 2. 2. Hs. BRAGO (nunmehr des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Hauptbevollmächtigten) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004 – 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rspr. des BGH zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Be...