FamGKG § 51 ZPO § 114
Leitsatz
Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.1.2014 – 6 WF 7/14
1 Aus den Gründen
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat im Umfang des Beschlusstenors einen vorläufigen Teilerfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das FamG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt von März 2012 bis Oktober 2012 verweigert, denn insoweit hat der beabsichtigte Antrag keine Aussicht auf Erfolg (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 40 EGZPO, 114 ZPO a.F.). Es kann dahinstehen, ob für diesen Zeitraum überhaupt Unterhaltsrückstände aufgelaufen sind, denn die Antragstellerin kann sie schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil sie verwirkt sind (§ 242 BGB). Grundsätzlich gilt, dass das Zeitmoment der Verwirkung in der Regel für die Zeitabschnitte vorliegt, die mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit des Antrags oder einem erneuten Tätigwerden zurückliegen (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., §, 6 Rn 143, m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 31.10.2013 beim FamG eingereicht und er ist dem Antragsgegner im November 2013 übersandt worden. Der für März 2012 bis Oktober 2012 geschuldete Trennungsunterhalt wurde zuvor, wovon mangels weitergehenden nachvollziehbaren Sachvortrags hierzu auszugehen ist, lediglich geltend gemacht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auf die damalige Unterhaltsforderung der Antragstellerin hin eine eigene Berechnung vorgelegt und auf dieser Grundlage monatlich ... EUR gezahlt hat, ohne dass dies, soweit ersichtlich, in der Folgezeit von der Antragstellerin beanstandet worden ist. Im Gegenteil ergibt sich, dass die Antragstellerin für die Zeit vor Oktober 2012 ersichtlich keine Ansprüche mehr stellen wollte, denn darin wird lediglich für die Zeit ab November 2012 ein erhöhter Unterhalt gefordert. Damit ist auch das Umstandsmoment zweifelsfrei erfüllt. Der Antragstellerin stehen daher für den davor liegenden Zeitraum keine Ansprüche mehr zu. Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss hält also insoweit den Beschwerdeangriffen stand.
Der angefochtene Beschluss hat auch insofern Bestand, als das FamG der Antragstellerin für die Zeit ab November 2013 Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich ... EUR bewilligt hat, denn dies benachteiligt die Antragstellerin nicht, da sie insoweit ohnehin nur Verfahrenskostenhilfe für Anträge auf Zahlung von monatlich ... EUR begehrt hat.
Soweit beabsichtigt ist, Trennungsunterhalt für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von monatlich ... EUR – abzüglich geleisteter, im Einzelnen aufgeführter Zahlungen des Antragsgegners – geltend zu machen, kann der Antragstellerin mit der Begründung des FamG die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe indes nicht verweigert werden. Allerdings geht das FamG zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1613 BGB, der hier gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden ist, nicht vorliegen, soweit die Antragstellerin einen über ... EUR monatlich hinausgehenden Unterhalt verlangt, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner insoweit wirksam in Verzug gesetzt wurde. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat die Antragstellerin zwar zunächst mit Schreiben vom 22.10.2012 Trennungsunterhalt in Höhe von ... EUR monatlich verlangt, in dem Schreiben vom 23.10.2012 ist allerdings nur noch von der Erhöhung des Ehegattenunterhalts von ... EUR auf ... EUR die Rede. Der Antragsgegner befindet sich allenfalls in Höhe dieses Betrages in Verzug, denn grundsätzlich ist aus der Sicht eines Schuldners das zeitlich letzte und damit hier das geringere Zahlungsverlangen maßgeblich; dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen geht entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus dem Schreiben vom 23.10.2012 auch nicht hervor, dass darin nur ein Teilbetrag angemahnt werden sollte, weil sich aus dem Ausdruck "derweil" eine derartige Beschränkung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt und es vorliegend sogar näher liegt, dass sich dieses Wort auf die davor stehenden Ausführungen zur Frage der Vermögensauseinandersetzung und den dort angekündigten Vorschlag der Antragstellerin bezieht. Aus alledem folgt, dass die Antragstellerin für den hier in Rede stehenden Zeitraum Unterhaltsrückstände nur auf der Grundlage eines angemahnten Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich ... EUR verlangen kann und h...